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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden

1.
jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.

(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25