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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn

1.
sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn

1.
sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25