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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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1Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
2Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25