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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Konzept wird durch die zuständige Landesbehörde in einem Akkreditierungsverfahren überprüft.

(2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.

(3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden durch die zuständige Landesbehörde überprüft.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25