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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen – HebG

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(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.

(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25