zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis3 und 8,
2.
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
3.
fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
4.
sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen
zu löschen. 2Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436