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Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG

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(1) 1Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
2Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(2) 1Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt.
2Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25