print

Fahrlehrergesetz – FahrlG

arrow_left arrow_right

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.

(2) 1Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert

1.
unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,
2.
unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
3.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,
4.
das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,
5.
Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,
6.
Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
7.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
8.
unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

2Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) 1In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden

1.
Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
1a.
bei juristischen Personen:
2Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
1b.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
3Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
1c.
bei Behörden:
4Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
2.
Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
3.
Seminarerlaubnisse,
4.
Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
5.
Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
6.
Zweigstellenerlaubnisse,
7.
Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
8.
Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
9.
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
10.
Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
11.
amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,
12.
die nach § 62 übermittelten Daten.

5Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26