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Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG

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(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

(2) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und
2.
nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen.
2Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

(3) Es gelten entsprechend

1.
§ 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,
2.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
3.
§ 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und
4.
die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25