(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt.
2Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) 1Der Fahrlehrerschein muss
(3) 1Der Anwärterschein muss