(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 +++)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 1 +++)