(1) 1Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben.
2Dem Antrag sind beizufügen
(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen.
2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.