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Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG

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1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

1.
die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.
die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
3.
Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
4.
Verlegung der Unterrichtsräume,
5.
bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.
Der Anzeige ist bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
2Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 2 über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25