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Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG

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1Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden.
2Die Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben.
3In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25