| Erster Abschnitt | |||
| Wahlorgane (§§ 1 bis 11) | |||
| § 1 | Bundeswahlleiter | ||
| § 2 | Landeswahlleiter | ||
| § 3 | Kreis- und Stadtwahlleiter | ||
| § 4 | Bildung der Wahlausschüsse | ||
| § 5 | Tätigkeit der Wahlausschüsse | ||
| § 6 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand | ||
| § 7 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | ||
| § 8 | Beweglicher Wahlvorstand | ||
| § 9 | Ehrenämter | ||
| § 10 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | ||
| § 11 | Geldbußen | ||
| Zweiter Abschnitt | |||
| Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 41) | |||
| Erster Unterabschnitt | |||
| Wahlbezirke | |||
| § 12 | Allgemeine Wahlbezirke | ||
| § 13 | Sonderwahlbezirke | ||
| Zweiter Unterabschnitt | |||
| Wählerverzeichnis | |||
| § 14 | Führung des Wählerverzeichnisses | ||
| § 15 | Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | ||
| § 16 | Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | ||
| § 17 | Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag | ||
| § 17a | Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | ||
| § 17b | Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen | ||
| § 18 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten | ||
| § 19 | Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern | ||
| § 20 | Einsicht in das Wählerverzeichnis | ||
| § 21 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | ||
| § 22 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses | ||
| § 23 | Abschluß des Wählerverzeichnisses | ||
| Dritter Unterabschnitt | |||
| Wahlscheine | |||
| § 24 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | ||
| § 25 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | ||
| § 26 | Wahlscheinanträge | ||
| § 27 | Erteilung von Wahlscheinen | ||
| § 28 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | ||
| § 29 | Vermerk im Wählerverzeichnis | ||
| § 30 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | ||
| Vierter Unterabschnitt | |||
| Wahlvorschläge, Stimmzettel | |||
| § 31 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | ||
| § 32 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | ||
| § 33 | Vorprüfung der Wahlvorschläge | ||
| § 34 | Zulassung der Wahlvorschläge | ||
| § 35 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses | ||
| § 36 | Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | ||
| § 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||
| § 38 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | ||
| Fünfter Unterabschnitt | |||
| Wahlräume, Wahlzeit | |||
| § 39 | Wahlräume | ||
| § 40 | Wahlzeit | ||
| § 41 | Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | ||
| Dritter Abschnitt | |||
| Wahlhandlung (§§ 42 bis 59) | |||
| Erster Unterabschnitt | |||
| Allgemeine Bestimmungen | |||
| § 42 | Ausstattung des Wahlvorstandes | ||
| § 43 | Wahlkabinen | ||
| § 44 | Wahlurnen | ||
| § 45 | Wahltisch | ||
| § 46 | Eröffnung der Wahlhandlung | ||
| § 47 | Öffentlichkeit | ||
| § 48 | Ordnung im Wahlraum | ||
| § 49 | Stimmabgabe | ||
| § 50 | Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | ||
| § 51 | (weggefallen) | ||
| § 52 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | ||
| § 53 | Schluß der Wahlhandlung | ||
| Zweiter Unterabschnitt | |||
| Besondere Regelungen | |||
| § 54 | Wahl in Sonderwahlbezirken | ||
| § 55 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen | ||
| § 56 | Stimmabgabe in Klöstern | ||
| § 57 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | ||
| § 58 | (weggefallen) | ||
| § 59 | Briefwahl | ||
| Vierter Abschnitt | |||
| Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74) | |||
| § 60 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | ||
| § 61 | Zählung der Wähler | ||
| § 62 | Zählung der Stimmen | ||
| § 63 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses | ||
| § 64 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | ||
| § 65 | Wahlniederschrift | ||
| § 66 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | ||
| § 67 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | ||
| § 68 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | ||
| § 69 | Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt | ||
| § 70 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | ||
| § 71 | Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet | ||
| § 72 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | ||
| § 73 | Benachrichtigung der gewählten Bewerber | ||
| § 74 | Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter | ||
| Fünfter Abschnitt | |||
| Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77) | |||
| § 75 | Nachwahl | ||
| § 76 | Wiederholungswahl | ||
| § 77 | Berufung von Listennachfolgern | ||
| Sechster Abschnitt | |||
| Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 88) | |||
| § 78 | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | ||
| § 78a | Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten | ||
| § 79 | Öffentliche Bekanntmachungen | ||
| § 80 | Zustellungen, Versicherungen an Eides statt | ||
| § 81 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | ||
| § 82 | Sicherung der Wahlunterlagen | ||
| § 83 | Vernichtung von Wahlunterlagen | ||
| § 84 | (weggefallen) | ||
| § 85 | Stadtstaatklausel | ||
| § 86 | Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit | ||
| § 87 | Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament | ||
| § 88 | (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | ||
| Anhang *) | |||
| Anlage 1 | |||
| (zu § 17 Absatz 6) | |||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland | |||
| Anlage 2 | |||
| (zu § 17 Absatz 5) | |||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche | |||
| Anlage 2A | |||
| (zu § 17a Absatz 2) | |||
| Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl | |||
| Anlage 2B | |||
| (zu § 17a Abs. 5) | |||
| Einheitliches Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | |||
| Anlage 2C | |||
| (zu § 17b Abs. 2) | |||
| Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | |||
| Anlage 3 | |||
| (zu § 18 Abs. 1) | |||
| Wahlbenachrichtigung | |||
| Anlage 4 | |||
| (zu § 18 Abs. 2) | |||
| Wahlscheinantrag | |||
| Anlage 5 | |||
| (zu § 19 Abs. 1) | |||
| Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | |||
| Anlage 6 | |||
| (zu § 19 Abs. 2) | |||
| Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | |||
| Anlage 6A | |||
| (zu § 19 Abs. 3) | |||
| Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | |||
| Anlage 7 | |||
| (zu § 23 Abs. 1) | |||
| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde | |||
| Anlage 8 | |||
| (zu § 25) | |||
| Wahlschein | |||
| Anlage 9 | |||
| (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) | |||
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite – | |||
| Anlage 10 | |||
| (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) | |||
| Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | |||
| Anlage 11 | |||
| (zu § 27 Abs. 3) | |||
| Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | |||
| Anlage 12 | |||
| (zu § 32 Abs. 1) | |||
| Liste für ein Land | |||
| Anlage 13 | |||
| (zu § 32 Abs. 1) | |||
| Gemeinsame Liste für alle Länder | |||
| Anlage 14 | |||
| (zu § 32 Abs. 3) | |||
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts | |||
| Anlage 14A | |||
| (zu § 32 Abs. 3) | |||
| Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) | |||
| Anlage 15 | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) | |||
| Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags | |||
| Anlage 16 | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) | |||
| Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche | |||
| Anlage 16A | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) | |||
| Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger | |||
| Anlage 16B | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) | |||
| Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erst- und Zweitausfertigung - | |||
| Anlage 16C (weggefallen) | |||
| Anlage 17 | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land | |||
| Anlage 18 | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder | |||
| Anlage 19 | |||
| (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
| Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber | |||
| Anlage 20 | |||
| (zu § 34 Abs. 6 und 8) | |||
| Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/ Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | |||
| Anlage 21 | |||
| (zu § 36 Abs. 1) | |||
| Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | |||
| Anlage 22 | |||
| (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) | |||
| Stimmzettel | |||
| Anlage 23 | |||
| (zu § 41 Abs. 1) | |||
| Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | |||
| Anlage 24 | |||
| (zu § 64 Abs. 7, § 68 Abs. 4) | |||
| Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl | |||
| Anlage 25 | |||
| (zu § 65 Abs. 1) | |||
| Wahlniederschrift (Urnenwahl) | |||
| Anlage 26 | |||
| (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) | |||
| Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl | |||
| Anlage 27 | |||
| (zu § 68 Abs. 5) | |||
| Wahlniederschrift (Briefwahl) | |||
| Anlage 28 | |||
| (zu § 69 Abs. 4) | |||
| Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt | |||
| Anlage 29 | |||
| (zu § 70 Abs. 4) | |||
| Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | |||
| Anlage 30 | |||
| (zu § 71 Abs. 4) | |||
| Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet | |||
| Anlage 31 | |||
| (zu § 84 Nr. 3) | |||
| (weggefallen) | |||
(1) 1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.
1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
2Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(1) 1Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt.
2Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen.
3Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(1) 1Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
2Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) 1Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter.
2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.
3Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
3Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) 1Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
2Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) 1Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) 1Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
2Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen.
2Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl.
2Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) 1Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein.
2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
3Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
1Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
3Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
(1) 1Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
2Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen.
(2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.
2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.
3Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.
3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) 1Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
2Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) 1Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen.
2Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
(1) 1Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an.
2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt.
2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
(3) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen.
2Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.
3Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
4Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
5Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) 1Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist.
2Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen.
3Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes.
4Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) 1Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(10) (weggefallen)
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(2) 1Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) 1Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.
2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten
(4) (weggefallen)
(5) 1In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.
2Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden.
3Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.
4Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten.
5Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.
6Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(5a) 1Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten.
2Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
3Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.
(5b) 1Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
2Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten.
3Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet.
(6) 1Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat.
2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.
3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten.
4Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.
(2) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
(4) 1Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen.
2Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung
(5) 1Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist.
2Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen.
3Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B.
4Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen.
5Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
6§ 15 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
(6) 1Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
2Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten.
3Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
4§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.
(9) § 15 Absatz 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 gilt entsprechend.
(1) 1Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
2Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen.
3§ 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) 1Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
2Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor.
3Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen.
4Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt.
5Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
6§ 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
(1) 1Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) 1Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann.
2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind.
3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.
4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
(2) 1Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
(3) 1Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
(1) 1Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden.
3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können.
4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.
2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.
2Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
3Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
3In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung.
4In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden.
2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor.
4Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden.
5Absatz 3 gilt entsprechend.
6Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.
7Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
8Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.
2§ 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt.
(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.
2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
3§ 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen.
2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest.
3Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet.
4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
2In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden.
3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.
3Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen.
4Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) 1Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
3An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
4§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden.
2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk.
4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
5Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) 1Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten.
2§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
2Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen.
3Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.
4In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) 1Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
2Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.
(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(1) 1Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) 1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin.
2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
(1) 1Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden.
2Sie müssen enthalten:
(2) 1Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen.
3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen.
5Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) 1Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
(5) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen.
2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) 1Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung.
2Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder.
2Der Bundeswahlleiter prüft, ob in einem Wahlvorschlag ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt.
3Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(1a) 1Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
2Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln.
(2) Der Bundeswahlleiter prüft, ob ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist.
(3) 1Wird der Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Bundeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden.
2Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) (weggefallen)
(1) Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Bundeswahlleiter legt dem Bundeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) 1Der Bundeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern.
2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
2Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen in einem Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin.
(6) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.
2In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen.
3Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.
(9) (weggefallen)
(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen.
2Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen.
3Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
(2) 1Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
2Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) 1Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben.
2Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
2Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen.
3Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit.
4§ 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
(1) 1Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind.
2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.
3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
4Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) 1Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern.
2Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.
(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier.
2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
3Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung.
4Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden.
5Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld.
6Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen.
7Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden.
8Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.
2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden.
3Die Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag der Europawahl farblich unterscheiden.
(4) 1Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(6) 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.
2Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.
2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
4Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 61 Absatz 2 gilt entsprechend.
2Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet.
3Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) 1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
2Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
(2) 1Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.
2Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.
2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
3Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
4Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein.
2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist.
2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt.
2Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne.
3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel.
2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes.
2Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
2Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
(7) 1Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher.
2Dieser prüft den Wahlschein.
3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers.
4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
1Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
2Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.
3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) 1Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum.
2Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
3Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.
2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.
3Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
4Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen.
5Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
6Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
7Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
3Die Gemeindebehörde richtet ihn her.
4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
2Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen.
3Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
4Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.
5Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) 1§ 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
2Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
3Die Gemeindebehörde richtet ihn her.
4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) 1§ 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.
2Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.
2Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
3Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) 1Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
2Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend.
3Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
3§ 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
1Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
2Er stellt fest
(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt.
2Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt.
4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) 1Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.
2Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet.
3Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen.
4Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
(1) 1Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(2) 1Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
2Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) 1Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) 1Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt.
2Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.
3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen.
4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter.
2Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet.
2Sie enthält die Zahlen
(3) 1Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis.
2Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt.
3Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.
4Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 71 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) 1Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
2Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist.
(7) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
2Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
3Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind.
4Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.
(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift.
5Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
6Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.
(3) 1Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege.
2Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
(2) 1Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83).
2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) 1Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen.
2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.
3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß.
2Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt.
2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83).
3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(1) 1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.
2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln.
3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt.
3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren.
5Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest.
2Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) 1Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter.
2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt.
3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen.
2Dieser sind beizufügen
(6) 1Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter.
2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben.
3Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei.
4§ 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) 1Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83).
2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat.
3Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen.
(10) 1Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären.
2Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen.
3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist.
4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden.
5Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft.
6Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen.
3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse.
4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt.
2Er stellt fest
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen.
2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land.
2Er stellt fest
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen.
2§ 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
(1) 1Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse.
2Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl.
2Er stellt für das Wahlgebiet fest
(3) 1Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
3Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen.
2§ 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
(2) 1Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern.
2Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
(1) 1Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin.
2Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) 1Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat.
2Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben.
3In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(1) 1Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
2Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) 1Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
2Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
(1) 1Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.
2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) 1Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit.
2Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden.
2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) 1Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen.
2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.
2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin.
2Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist.
3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.
(2) 1Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit.
2Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.
(3) 1Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
2Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.
(4) 1Ein nicht gewählter Bewerber oder Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt.
2Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.
(2) 1Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt.
2Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19.
(1) 1Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter.
2Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist.
3Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.
(2) 1Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen.
2Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen.
(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) 1Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.
2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten.
3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben.
4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
(2a) 1Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen.
2Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind.
2Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden.
2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.
1Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
2Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu übersenden.
(1) 1Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren.
2Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
3Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren.
4Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.
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An die Gemeindebehörde | Bitte
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| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
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| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, |
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| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
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Meine derzeitige Wohnung | besteht seit (Meldedatum): | ||||||||||||||||||
| (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | Tag | Monat | Jahr | |||||||||||||||||
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| .......... |
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Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
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| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
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Ich bin im Besitz eines |
Ausweis-Nummer: |
ausgestellt am: |
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| von (ausstellende Behörde) |
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Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||||
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oder | |
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| |
oder |
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oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. |
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| |
|
|||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. |
||||||||||||||||||||
| |
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
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| |
An die Gemeindebehörde | Bitte
|
|
| |
|||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, |
||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| |
Meine derzeitige Wohnung | besteht seit (Meldedatum): | ||||||||||||||||||
| (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | Tag | Monat | Jahr | |||||||||||||||||
| |
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| .......... |
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Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| |
Ich bin im Besitz eines |
Ausweis-Nummer: |
ausgestellt am: |
|||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) |
||||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||||
| |
|
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| |
oder | |
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| |
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| |
oder |
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| |
|
oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. |
|||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. |
||||||||||||||||||||
| |
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |
||||||
| (Name der Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) |
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) |
|||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | |
|
||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |
|
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| 4 | 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |
|
|||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG | |
|
|||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) | |
|
|||||
| 6.2 | oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | |
|
|||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | |
|
||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | |
|
||||||
| 6.3 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2) |
|
|
|||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach |
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG | |
|
||||
| § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | |
|
||||||
| § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | |
|
||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| |
Bezeichnung des Wahlbezirks |
|||||||
| Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) |
||||||||
| | ||||||||
Rückseite der
Zweitausfertigung
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
| Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. |
||
Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Ort, Datum
Im Auftrag
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
| |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt, sofern sie
|
|
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
|
|
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| |
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. |
| |
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). |
| |
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| |
Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
| |
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. |
| |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
|
| besitzen. | |
| |
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
| |
Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern. |
| |
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter |
| Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
|
|
| |
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde. |
| |
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter |
| |
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
| |
An die Gemeindebehörde | Bitte
|
|
| BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND |
|||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, |
||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| |
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland) |
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| |
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| |
Ich bin im Besitz eines |
Ausweis-Nummer: |
ausgestellt am: |
|||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) |
||||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| |
oder | |
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| |
|
|||||||||||||||||||
| |
oder |
|||||||||||||||||||
| |
|
oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. |
|||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. |
||||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| (Straße, Hausnummer) (Postleitzahl, Ort, Staat) |
||||||||||||||||||||
| |
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |
||||||
| (Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) |
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang |
|||||||
| am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | ||||||
| = | |
|
||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen |
|
|
|||||
| 4 | 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet |
|
|
|||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG | |
|
|||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) | |
|
|||||
| 6.2 | oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland2) | |
|
|||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | |
|
||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | |
|
||||||
| 6.3 | oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | |
|
|||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach |
|||||||
| § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG |
|
|
||||||
| § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG |
|
|
||||||
| § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG |
|
|
||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| |
Bezeichnung des Wahlbezirks |
|||||||
| |
Wahlscheinnummer | |||||||
| | ||||||||
| Briefwahlunterlagen per Luftpost am (Datum) |
den Bundeswahlleiter am (Datum) |
|||||||
| | ||||||||
| |
An die Gemeindebehörde | Bitte
|
|
| BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND |
|||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war, |
||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| |
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| |
Ich bin im Besitz eines |
Ausweis-Nummer: |
ausgestellt am: |
|||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) |
||||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| |
oder | |
||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| |
oder |
|||||||||||||||||||
| |
|
oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. |
|||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. |
||||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| (Straße, Hausnummer) (Postleitzahl, Ort, Staat) |
||||||||||||||||||||
| |
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| Vom Antragsteller nicht absenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt |
Rückseite der Zweitausfertigung |
|
| Datenerfassungsstelle für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 170377 53029 Bonn |
||
| Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO | ||
| Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. | ||
| Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises | ||
| Ort, Datum | ||
| Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | ||
| i. A. | ||
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
| |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
|
|
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. | |
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten:
|
|
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
|
|
| |
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1). |
| Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin. | |
| Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung. | |
| |
Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). |
| |
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). |
|
| Von Seeleuten, die vor dem 10. Juli 2026 zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | |
| |
Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
| |
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. |
| |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
|
| besitzen. | |
| |
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
| |
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern. |
| |
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter |
| Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1) | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
|
|
| Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, stellen. | |
| |
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. |
| |
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. |
| |
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter |
| |
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
| |
An die Gemeindebehörde | Bitte
Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen! |
|
| |
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| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
Geschlecht | ||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | |||||||||||||||||
| |
Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer | |||||||||||||||||||
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ausgestellt am | von (ausstellende Behörde) | |||||||||||||||||||
| |
zuletzt verlängert am | von (ausstellende Behörde) | |||||||||||||||||||
| E-Mail (für Rückfragen) |
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| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | ||||||||||||||||||||
| |
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union |
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| |
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. |
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| |
Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen |
||||||||||||||||||||
| vom |
bis | Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis | |||||||||||||||||||
| und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) |
nach (Ort, Staat) | ||||||||||||||||||||
| |
Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben | ||||||||||||||||||||
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oder | |
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| |
|
||||||||||||||||||||
| |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.*) |
||||||||||||||||||||
| |
und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. |
||||||||||||||||||||
| |
Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. |
||||||||||||||||||||
| |
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte. |
||||||||||||||||||||
| Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
||||||||||||||||||||
| Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. | Rückseite | ||||||
| Muster für amtliche Vermerke | |||||||
| 1. | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |
|
||||
| Gemeindebehörde | |||||||
| Begründung | |||||||
| Ort, Datum | Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | ||||||
| i. A. | |||||||
| 2. | Antragseingang am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl (Datum) = |
Antragseingang |
|
|||
| 3. | Status als Unionsbürger achgewiesen | |
|
||||
| 4. | 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |
|
||||
| 5. | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland |
|
|
||||
| Am Wahltag mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.*) | |
|
|||||
| |
|
||||||
| 6. | Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG | ||||||
| |
|||||||
| |
|||||||
| Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG |
|
|
|||||
| 7. | Erledigung des Antrages | ||||||
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Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||
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Wahlscheinnummer | ||||||
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| noch Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) |
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis |
| Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. | |
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. | |
| Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. | |
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Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde. |
| Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO). | |
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Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
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Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden. |
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Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. |
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Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter |
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Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde. |
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Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen. |
| Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich: | |
| Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Frankreich: keine | |
| Griechenland: Name des Vaters und der Mutter | |
| Irland: keine | |
| Italien: keine | |
| Kroatien: keine | |
| Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Luxemburg: keine | |
| Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Niederlande: keine | |
| Österreich: keine | |
| Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer | |
| Slowakei: keine | |
| Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer | |
| Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Tschechische Republik: keine | |
| Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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| Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter |
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Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. |
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Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern. |
| Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt. | |
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Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann. |
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Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. |
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Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter |
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Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
| Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden, - das Zutreffende ankreuzen ☒ bzw. ausfüllen. |
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| (1) |
An die Gemeindebehörde |
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| Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden |
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| (2) | Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. | |||||||||||
| (3) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen |
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| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | ||||||||
| (4) |
Ich bin im Besitz eines |
Ausweisnummer | ||||||||||
| ausgestellt am | von (ausstellende Behörde) | |||||||||||
| Identitätsausweises |
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| zuletzt verlängert am | von (ausstellende Behörde) | |||||||||||
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| (5) | Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union | |||||||||||
| (6) | Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland | |||||||||||
| (7) | Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. | |||||||||||
| Ort, Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||||
| Rückseite | ||||||||||||
| Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. | ||||||||||||
| Muster für amtliche Vermerke | ||||||||||||
| 1. | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |
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| Gemeindebehörde | ||||||||||||
| Begründung | ||||||||||||
| Ort, Datum | Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde | |||||||||||
| i. A. | ||||||||||||
| 2. | Antragseingang am (Datum) | 21. Tag vor der Wahl = |
Antragseingang |
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| 3. | Status als Unionsbürger nachgewiesen | |
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| 4. | Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | |||||||||||
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Bezeichnung des Wahlbezirks | |||||||||||
| oder | ||||||||||||
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| noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) |
| Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | |
| Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. | |
| (1) | Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. |
| Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO). | |
| (2) | Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden |
| Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. | |
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. | |
| (4) | Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
| (5) | Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. |
| (7) | Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) |
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| Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Europäischen Parlament2) |
Freimachungs- vermerk7) |
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| Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
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| Wahlraum4) Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei5) |
Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316/00345 |
ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug8) |
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| Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6) Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html |
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| Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, | ||||||||||
| Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. | 3) Herrn/Frau |
|||||||||
| Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. | ||||||||||
| Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr. | ||||||||||
| Mit freundlichen Grüßen | ||||||||||
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin |
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Rückseite der Wahlbenachrichtigung
| Wahlscheinantrag1) (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) | |||||||||
| Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden. | Für amtliche Vermerke |
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| An die Gemeindebehörde2) | |||||||||
| Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | |||||||||
| für die umseitig angegebene Wahl2).......... | |||||||||
| (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) | |||||||||
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Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei.4) Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe erstes Kästchen unten). |
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| Familienname: | |||||||||
| Vornamen: | |||||||||
| Geburtsdatum: | |||||||||
| Anschrift: | |||||||||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||||||
| Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) | |||||||||
| | |||||||||
| | |||||||||
| (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) | |||||||||
| | |||||||||
| (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten) |
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| Vollmacht des Wahlberechtigten | |||||||||
| Ich bevollmächtige3) | |||||||||
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| (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
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| Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. | |||||||||
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| Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) |
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| Hiermit versichere ich |
...................................... (Name, Vorname) |
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| dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. | |||||||||
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| –
1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
2) Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3) Zutreffendes bitte ankreuzen.
4) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26 Absatz 3 Europawahlordnung).
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| Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | ||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
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| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der | |||||||
| Gemeinde |
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| wird in der Zeit vom | 20. Tag vor der Wahl |
bis | 16. Tag vor der Wahl |
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| während der allgemeinen Öffnungszeiten1) | ||||||||
| Ort der Einsichtnahme2) |
||||||||
| für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | ||||||||
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) | ||||||||
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||||||||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag | |||||||
| vor der Wahl, spätestens am | 16. Tag vor der Wahl |
bis | Uhr, bei der Gemeindebehörde4) | |||||
| Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. |
||||||||
| Einspruch einlegen. | ||||||||
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | ||||||||
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum | 21. Tag vor der Wahl |
||||||
| eine Wahlbenachrichtigung. | ||||||||
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | ||||||||
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||||||||
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt | |||||||
| Name |
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| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt | ||||||||
| oder | ||||||||
| durch Briefwahl | ||||||||
| teilnehmen. | ||||||||
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |||||||
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||||||
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||||||
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis | |||||||
| bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der | ||||||||
| Europawahlordnung bis zum | 21. Tag vor der Wahl |
|||||||
| oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung | ||||||||
| bis zum | 16. Tag vor der Wahl |
versäumt hat, | ||||||
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, | |||||||
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | |||||||
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum | ||||||||
| 2. Tag vor der Wahl , 18.00 Uhr |
, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | |||||||
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. | ||||||||
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | ||||||||
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. | ||||||||
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||||||||
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |||||||
| - | einen amtlichen Stimmzettel, | |||||||
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, | |||||||
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | |||||||
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |||||||
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. | ||||||||
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. |
||||||||
| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ........ 4) unentgeltlich befördert. | ||||||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||||
| _________________ –
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
–
2) Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
–
3) Nichtzutreffendes streichen.
–
4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
| ||||||||
| Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | |||||
| Am | Datum |
findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. | |||
| Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. | |||||
| Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie | |||||
| 1.1 | am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) | ||||
| oder | |||||
| 1.2 | entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;2) | ||||
| 2. | in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. | ||||
| Einem Antrag, der erst am | 20. Tag vor der Wahl |
oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, | |||
| kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). | |||||
| Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei | |||||
| - | den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, | ||||
| - | dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY | ||||
| - | den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland | ||||
| angefordert werden. | |||||
| Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3) | |||||
| Ort, Datum | Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden | ||||
| _________________ –
1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
–
2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
–
3) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
| |||||
| Datum | |
| Am ............................................................................... findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag | |
| Ort, Datum ......................................... | Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters ..................................................... |
| Gemeinde |
Wahlbezirk |
|||||||||
| Kreis |
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| Land |
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| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
| ||||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
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| Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. | ||||||||||
| Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom | Datum der Bekanntmachung |
|||||||||
| in der Zeit vom | Datum |
bis | Datum |
|||||||
| für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. | ||||||||||
| Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1) | ||||||||||
| Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die | ||||||||||
| Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am | Datum |
|||||||||
| ortsüblich bekannt gemacht worden.1) | ||||||||||
| Das Wählerverzeichnis umfasst | Anzahl |
Blätter. | ||||||||
| Kenn- buchstabe |
Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der Europawahlordnung2) |
Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung3) |
||||||||
| A 1 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) |
Personen | Personen | Personen | ||||||
| A 2 | Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) |
Personen | Personen | Personen | ||||||
| (A 1 + A 2) | Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen |
Personen | Personen | Personen | ||||||
| Ort | Ort | |||||||||
| Datum | Datum | |||||||||
| Der Wahlvorsteher | Der Wahlvorsteher | |||||||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||||||
| (Dienstsiegel) | ||||||||||
| _____________ | ||||||||||
| –
1) Nichtzutreffendes streichen.
–
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
–
3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
| ||||||||||
| Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! | ||||||||||||
| Wahlschein | (Zu den Ziffern1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) |
|||||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am |
|
|||||||||||
| Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt | Wahlschein-Nr. | |||||||||||
| Wählerverzeichnis-Nr. | ||||||||||||
| Herr/Frau | oder vorgesehener Wahlbezirk | |||||||||||
| |
||||||||||||
| geboren am | ||||||||||||
| 2) wohnhaft in | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort |
|||||||||||
| kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen | ||||||||||||
| 1. | gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt | |||||||||||
| oder | ||||||||||||
| 2. | durch Briefwahl. | |||||||||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||||||||
| (Dienstsiegel) | ||||||||||||
| (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen) | ||||||||||||
| ||||||||||||
| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl3) | ||||||||||||
| Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. | ||||||||||||
| Unterschrift des Wählers/der Wählerin | - oder - | Unterschrift der Hilfsperson4) | ||||||||||
| Datum, Vor- und Familienname | Datum, Vor- und Familienname | |||||||||||
| Weitere Angaben in Blockschrift! | ||||||||||||
| Vor- und Familienname | ||||||||||||
| Straße, Hausnummer | ||||||||||||
| Postleitzahl, Wohnort | ||||||||||||
| ______________ | ||||||||||||
| Erläuterungen | ||||||||||||
| –
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
–
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
–
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
|
–
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
|
|||||||||||
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl |
| In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Sodann |
| - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und |
| - den Wahlschein mit der unterschriebenen |
| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. |
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
hellrot (maschinenlesbar)7)
| Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort) | ||||||
| Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch ... 2) |
||||||
| Wahlschein-Nr. | Wahlbezirk | 1) | ||||
| Wahlbrief | ||||||
| An | ||||||
| ....................................................... 3) | ||||||
| ....................................................... 4) | ||||||
| ....................................................... 5) | ||||||
Rückseite des Wahlbriefumschlags
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||
| 1. | den Wahlschein | |||
| und | ||||
| 2. | den verschlossenen weißen | |||
| Stimmzettelumschlag mit dem darin | ||||
| befindlichen Stimmzettel. | ||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort 6) abgegeben werden. | ||||
| Die Versendung durch .............. 2)innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl | |||
| Sehr geehrte Wählerin, | |||
| Sehr geehrter Wähler, | |||
| anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ..... Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten | |||
| Kreis/kreisfreien Stadt: | |||
| 1. | den Wahlschein, | 3. | den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| 2. | den amtlichen weißen Stimmzettel, | 4. | den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
| Wichtige Hinweise für Briefwähler | |
| 1. | Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist. |
| 2. | Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. |
| 3. | Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen. |
| Ein blinder oder sehbehinderter Wahlberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………… | |
| 4. | Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden. Die Versendung durch . . . . . . . . . . *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angegeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. |
| 5. | Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. |
| 1. | Stimmzettel*) persönlich ankreuzen. Sie haben eine Stimme. |
|
| 2. | Stimmzettel in weißen Stimmzettelumschlag legen und zukleben. (Die weißen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.) |
|
| 3. | Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben. |
|
| 4. | Wahlschein zusammen mit weißem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken. |
|
| 5. | Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .**) geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben. |
|
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen
und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
| Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift |
|||||||||
| Bundeswahlleiter | |||||||||
| Statistisches Bundesamt | |||||||||
| 65180 Wiesbaden | Ausfertigung Nr. | ||||||||
| oder |
|||||||||
| Bundeswahlleiter | |||||||||
| Statistisches Bundesamt | |||||||||
| Gustav-Stresemann-Ring 11 | |||||||||
| 65189 Wiesbaden | |||||||||
| Liste für ein Land | |||||||||
| Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1) | |||||||||
| der/des | |||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
||||||||
| 1. | Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und | ||||||||
| Ersatzbewerber für das Land | 2) |
vorgeschlagen: | |||||||
| Lfd. Nr. |
Familienname Vornamen |
Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
|||||
| 1. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| 2. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| 3. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| usw. | |||||||||
| 2. | Vertrauensperson für die Liste ist: | ||||||||
| Familienname, Vorname |
|||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse |
|||||||||
| |
|||||||||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | |||||||||
| Familienname, Vorname |
|||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse |
|||||||||
| |
|||||||||
| 3. | Der Liste sind | |
Anlagen beigefügt, und zwar | ||||||
| a) |
|
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union3) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, | |||||||
| b) |
|
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), | |||||||
| c) |
|
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger3), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), | |||||||
| d) |
|
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern3) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz, | |||||||
| e) |
|
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner4), | |||||||
| f) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), | ||||||||
| g) | die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten4), | ||||||||
| h) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder4)5), | ||||||||
| i) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände6). | ||||||||
| Ort, Datum | |||||||||
| Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung5)6) | |||||||||
| Name | Name | Name | |||||||
| Funktion | Funktion | Funktion | |||||||
| –
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
–
2) Bundesland angeben.
–
3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
–
4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
–
5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
–
6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
| |||||||||
| Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift |
|||||||||
| Bundeswahlleiter | |||||||||
| Statistisches Bundesamt | |||||||||
| 65180 Wiesbaden | Ausfertigung Nr. | ||||||||
| oder |
|||||||||
| Bundeswahlleiter | |||||||||
| Statistisches Bundesamt | |||||||||
| Gustav-Stresemann-Ring 11 | |||||||||
| 65189 Wiesbaden | |||||||||
| Gemeinsame Liste für alle Länder | |||||||||
| Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1) | |||||||||
| der/des | |||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
||||||||
| 1. | Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen: | ||||||||
| Lfd. Nr. |
Familienname Vornamen |
Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
|||||
| 1. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| 2. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| 3. |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| Ersatz- be- werber |
.................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | ||||||
| usw. | |||||||||
| 2. | Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: | ||||||||
| Familienname, Vorname |
|||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse |
|||||||||
| |
|||||||||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | |||||||||
| Familienname, Vorname |
|||||||||
| Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse |
|||||||||
| |
|||||||||
| 3. | Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind |
|
Anlagen beigefügt, und zwar | ||||||
| a) |
|
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, | |||||||
| b) |
|
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), | |||||||
| c) |
|
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger2), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), | |||||||
| d) |
|
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz, | |||||||
| e) |
|
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner3), | |||||||
| f) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), | ||||||||
| g) | die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten3), | ||||||||
| h) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder3)4), | ||||||||
| i) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände5). | ||||||||
| Ort, Datum | |||||||||
| Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung4)5) | |||||||||
| Name | Name | Name | |||||||
| Funktion | Funktion | Funktion | |||||||
| –
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
–
2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
–
3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
–
4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote 2)) unterzeichnet sein.
–
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
| |||||||||
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift | ||||||
| Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. | ||||||
| Ausgegeben | ||||||
| Ort, Datum | (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters - des Bundeswahlleiters) |
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter1) | ||||
| Unterstützungsunterschrift | ||||||
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der | ||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | ||||||
| für die Wahl der Abgeordneten zum | |
Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland | ||||
| für das Land | |
/für alle Länder.1) | ||||
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) | ||||||
| Familienname |
||||||
| Vornamen |
||||||
| Geburtsdatum: |
||||||
| Anschrift (Hauptwohnung)2) | ||||||
| Straße, Hausnummer |
||||||
| Postleitzahl, Wohnort |
||||||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)4) | ||||||
| Datum | Persönliche und handschriftliche Unterschrift | |||||
| (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) | ||||||
| Bescheinigung des Wahlrechts5) | ||||||
| | ||||||
| | ||||||
| Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des | ||||||
| Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land |
|
wahlberechtigt. | ||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||
| (Dienstsiegel) | ||||||
| –
1) Nichtzutreffendes streichen.
–
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
–
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
–
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
–
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
–
6) Zutreffendes ankreuzen.
| ||||||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
| Informationen zum Datenschutz |
| Bescheinigung des Wahlrechts1)2)3) | |||||
| für die Wahl zum | |
Europäischen Parlament | |||
| Herr/Frau | |||||
| Familienname |
|||||
| Vornamen |
|||||
| Geburtsdatum |
|||||
| Anschrift (Hauptwohnung)4) | |||||
| Straße, Hausnummer |
|||||
| Postleitzahl, Wohnort, Land |
|||||
| | |||||
| | |||||
| Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des | |||||
| Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land |
|
wahlberechtigt. | |||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||||
| (Dienstsiegel) | |||||
| –
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
–
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
–
3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
–
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
–
5) Zutreffendes ankreuzen.
| |||||
| Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) | |||||||||||||
| (1) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen |
||||||||||||
| (2) | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | ||||||||
| (3) | Ich bin im Besitz eines | Ausweisnummer |
|||||||||||
| |
gültigen Identitätsausweises | ausgestellt am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| |
Reisepasses | zuletzt verlängert am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| (4) | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:*) | ||||||||||||
| (5) | - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union |
||||||||||||
| (6) | - Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland |
||||||||||||
| (7) | - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen |
||||||||||||
| Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) |
nach (Ort, Staat) |
||||||||||||
| (8) | - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | ||||||||||||
| (9) | - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf. |
||||||||||||
| (10) | - Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet. | ||||||||||||
| Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | ||||||||||||
| –
*) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
| |||||||||||||
| Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags1) | ||||
| Familienname | ||||
| Vornamen | ||||
| Geburtsdatum |
Geburtsort |
|||
| Beruf oder Stand | ||||
| Anschrift (Hauptwohnung) | ||||
| Straße, Hausnummer | ||||
| Postleitzahl, Wohnort, Land | ||||
| Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und2)- Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der | ||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung3) | ||||
| zur Wahl zum | |
Europäischen Parlament für das Land | ||
| /für alle Länder zu.2) | ||||
| Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe.2) | ||||
| Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der | ||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung2)3) | ||||
| für das Land | |
zugestimmt.2) | ||
| Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union4) zur Wahl bewerbe.5) Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin.5) | ||||
| Datum | Persönliche und handschriftliche Unterschrift | |||
| –
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger (siehe auch Fußnote 4)) müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B einreichen.
–
2) Nichtzutreffendes streichen.
–
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1)) bei Anlagen 12 und 13.
–
4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
–
5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
| ||||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
| Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland | |||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
||
| Herr/Frau |
|||
| Familienname |
|||
| Vornamen |
|||
| Geburtsdatum |
Geburtsort |
||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer |
|||
| Postleitzahl, Wohnort |
|||
| ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). | |||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||
| (Dienstsiegel) | |||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *) | |||
| Datum | Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers | ||
| –
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
| |||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................................................
Herr/Frau
Familienname: ....................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum: ....................................................................................................................................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ........................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: .........................................................................................................................................................................................................................................
ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.
| ................................................................ , den | ...................................................... | ||
| (Ort) | (Datum) | Die Gemeindebehörde | |
| (Dienstsiegel) | |||
| ................................................................................................ | |||
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
| ....................................................................................... | ................................................................................................................................................................................ | |
| (Datum) | (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers) |
____________
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
| Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers1) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erstausfertigung - | |||||||||||||
| (1) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen |
||||||||||||
| (2) | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | ||||||||
| (3) | Ich bin im Besitz eines | Ausweisnummer |
|||||||||||
| |
gültigen Identitätsausweises | ausgestellt am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| |
Reisepasses | zuletzt verlängert am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| (4) | Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt:2) | ||||||||||||
| (5) | - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union1) |
||||||||||||
| (6) | - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland |
||||||||||||
| (7) | - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat1)im Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen |
||||||||||||
| - Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Herkunftsmitgliedstaat |
|||||||||||||
| - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) |
nach (Ort, Staat) |
||||||||||||
| (8) | - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. | ||||||||||||
| (9) | - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.1) | ||||||||||||
| (10) | Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||||
| –
1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
–
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
| |||||||||||||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
| Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers1) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Zweitausfertigung - | |||||||||||||
| (1) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen |
||||||||||||
| (2) | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | ||||||||
| (3) | Ich bin im Besitz eines | Ausweisnummer |
|||||||||||
| |
gültigen Identitätsausweises | ausgestellt am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| |
Reisepasses | zuletzt verlängert am |
von (ausstellende Behörde) |
||||||||||
| (4) | Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt:2) | ||||||||||||
| (5) | - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union1) |
||||||||||||
| (6) | - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland |
||||||||||||
| (7) | - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat1) im Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen |
||||||||||||
| - Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Herkunftsmitgliedstaat |
|||||||||||||
| - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) |
nach (Ort, Staat) |
||||||||||||
| (8) | - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. | ||||||||||||
| (9) | - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.1) | ||||||||||||
| (10) | Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | |||||||||||
| –
1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
–
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
| |||||||||||||
Rückseite der Zweitausfertigung
| (Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers benannten Stelle einsetzen) |
||
| Vom Antragsteller nicht auszufüllen. Wird von dem Beauftragten des Bundeswahlleiters ausgefüllt und übersandt. |
||
| Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers1) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | ||
| Der umseitig genannte Unionsbürger1) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. | ||
| Name und Anschrift des Bundeswahlleiters | ||
| Bundesrepublik Deutschland | ||
| Ort, Datum | Unterschrift des Beauftragen des Bundeswahlleiters | |
| i.A. | ||
| Rückseite der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers – Erstausfertigung – |
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
| Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (.......... )1). |
_______________
| Ort, Datum | |||||||||
| Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen. |
|||||||||
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung1)zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste der | |||||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | |||||||||
| für die Wahl zum | |
Europäischen Parlament für das Land | Name des Landes |
||||||
| einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung | |||||||||
| hatte am | Datum |
durch | Form der Einladung |
||||||
| |
2) | eine Mitgliederversammlung in dem Land | |||||||
| (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) | |||||||||
| |
2) | die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | |||||||
| (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.) | |||||||||
| |
2) | die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | |||||||
| (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) | |||||||||
| auf den | Datum |
, | Uhr, | ||||||
| nach | Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort |
||||||||
| |
|||||||||
| |
2) | zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste | |||||||
| |
2) | zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste | |||||||
| einberufen. | |||||||||
| Erschienen waren | Zahl |
stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1)3) | |||||||
| Die Versammlung wurde geleitet von: | Vor- und Familienname |
||||||||
| Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | Vor- und Familienname |
||||||||
| Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: | Vor- und Familienname |
||||||||
| Vor- und Familienname |
|||||||||
| Der Versammlungsleiter stellte fest, | |||||||||
| 1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1)im Lande in | ||||||||
| der Zeit vom | Datum |
bis | Datum |
||||||
| |
2) | für die besondere Vertreterversammlung | |||||||
| |
2) | für die allgemeine Vertreterversammlung | |||||||
| gewählt worden sind; | |||||||||
| 2. | |
2) | dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; | ||||||
| |
2) | dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | |||||||
| 3. | |
2) | dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) | ||||||
| |
2) | dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) geltenden Bestimmungen | |||||||
| |
2) | dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss | |||||||
| als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer4) | |||||||||
| 4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; | ||||||||
| 5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | ||||||||
| 6. | dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | ||||||||
| Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber - | |||||||||
| 1. | Nr. |
einzeln | |||||||
| 2. | Nr. |
gemeinsam | |||||||
| mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer | |||||||||
| erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel | |||||||||
| und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das | |||||||||
| Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für das Land | |
||||||||
| folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:5) | |||||||||
| Lfd. Nr. | Familienname Vornamen |
Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
|||||
| 1. | ..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
||||||
| Ersatz- be- werber |
..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
||||||
| 2. | ..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
||||||
| Ersatz- be- werber |
..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
||||||
usw.
| Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | ||||||||
| |
2) | nicht erhoben. | ||||||
| |
2) | erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften | ||||||
| gefertigt, die als Anlage(n) | Nr. |
bis | Nr. |
beigefügt sind. | ||||
| Die Versammlung beauftragte | ||||||||
| Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern | ||||||||
| | ||||||||
| neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. | ||||||||
| Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | |||||||
| Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||||
| Als Mitunterzeichner | ||||||||
| 1. | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | 2. | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||
| –
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
–
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
–
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
–
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
–
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
| ||||||||
| Ort, Datum | ||||||||
| Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen. |
||||||||
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste der | ||||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | ||||||||
| für die Wahl zum | |
Europäischen Parlament für alle Länder | ||||||
| einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung | ||||||||
| hatte am | Datum |
durch | Form der Einladung |
|||||
| |
2) | eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet | ||||||
| (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) | ||||||||
| |
2) | die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | ||||||
| (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt worden sind.) | ||||||||
| |
2) | die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | ||||||
| (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) | ||||||||
| auf den | Datum |
, | Uhr, | |||||
| nach | Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort |
|||||||
| |
||||||||
| |
2) | zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder | ||||||
| |
2) | zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder | ||||||
| einberufen. | ||||||||
| Erschienen waren | Zahl |
stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1)3) | ||||||
| Die Versammlung wurde geleitet von: | Vor- und Familienname |
|||||||
| Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | Vor- und Familienname |
|||||||
| Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: | Vor- und Familienname |
|||||||
| Vor- und Familienname |
||||||||
| Der Versammlungsleiter stellte fest, | ||||||||
| 1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1)im Wahlgebiet | |||||||
| in der Zeit vom | Datum |
bis | Datum |
|||||
| |
2) | für die besondere Vertreterversammlung | ||||||
| |
2) | für die allgemeine Vertreterversammlung | ||||||
| gewählt worden sind; | ||||||||
| 2. | |
2) | dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; | |||||
| |
2) | dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | ||||||
| 3. | |
2) | dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) | |||||
| |
2) | dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung1) geltenden Bestimmungen | ||||||
| |
2) | dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss | ||||||
| als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer4) | ||||||||
| 4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; | |||||||
| 5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |||||||
| 6. | dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | |||||||
| Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber - | ||||||||
| 1. | Nr. |
einzeln | ||||||
| 2. | Nr. |
gemeinsam | ||||||
| mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer | ||||||||
| erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel | ||||||||
| und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das | ||||||||
| Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden | ||||||||
| Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:5) | ||||||||
| Lfd. Nr. | Familienname Vornamen |
Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
||||
| 1. | ..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
|||||
| Ersatz- be- werber |
..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
|||||
| 2. | ..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
|||||
| Ersatz- be- werber |
..................................................................... |
.......................................................... |
...................................................................................................... |
|||||
usw.
| Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | ||||||||
| |
2) | nicht erhoben. | ||||||
| |
2) | erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften | ||||||
| gefertigt, die als Anlage(n) | Nr. |
bis | Nr. |
beigefügt sind. | ||||
| Die Versammlung beauftragte | ||||||||
| Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern | ||||||||
| | ||||||||
| neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. | ||||||||
| Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | |||||||
| Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||||
| Als Mitunterzeichner | ||||||||
| 1. | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | 2. | Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||
| –
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
–
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
–
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
–
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
–
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
| ||||||||
| Versicherung an Eides statt
| ||||||
| Wir versichern | ||||||
| - dem Bundeswahlleiter | ||||||
| an Eides statt1), | ||||||
| 1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2)der | |||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung3) |
||||||
| am | Datum |
in | Ort |
|||
| die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die | ||||||
| Liste für das Land | |
|||||
| - gemeinsame Liste für alle Länder2)zur Wahl zum | |
Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat; | ||||
| 2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |||||
| 3. | dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. | |||||
| Ort, Datum | ||||||
| Der Leiter der Versammlung | Als Mitunterzeichner | |||||
| Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||
| Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | ||||||
| ____________ | ||||||
| –
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
–
2) Nicht Zutreffendes streichen.
–
3) Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der
Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen. | ||||||
| Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | |||||||||
| Ort, Datum |
|||||||||
| I. | Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum |
|||||||
| für das Land | Name des Landes |
/für alle Länder | |||||||
| und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen. | |||||||||
| Es waren erschienen: | |||||||||
| Familienname, Vornamen | Wohnort | Funktion | |||||||
| 1. | |
als Vorsitzende/r /als stellvertretende/r Vorsitzende/r | |||||||
| 2. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 3. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 4. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 5. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 6. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 7. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 8. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 9. | |
als Beisitzer/in | |||||||
| 10. | |
als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts | |||||||
| 11. | |
als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts. | |||||||
| Ferner waren zugezogen: | |||||||||
| |
als Schriftführer/in | ||||||||
| |
und | ||||||||
| |
als Hilfskräfte. | ||||||||
| Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen: | |||||||||
| 1. | Für | Bezeichnung des Wahlvorschlags |
|||||||
| Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort |
|||||||||
| 2. | Für | Bezeichnung des Wahlvorschlags |
|||||||
| Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort |
|||||||||
| usw. | |||||||||
| II. | Der/Die Vorsitzende eröffnete um | Uhrzeit |
die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in | ||||||
| auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. | |||||||||
| III. | Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor: | ||||||||
| 1. | eingegangen am |
Uhr |
|||||||
| 2. | eingegangen am |
Uhr |
|||||||
| usw. | |||||||||
| Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung. | |||||||||
| IV. | An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind: | ||||||||
| 1. | eingegangen am |
Uhr |
|||||||
| 2. | eingegangen am |
Uhr |
|||||||
| usw. | |||||||||
| Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört. Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. |
|||||||||
| V. | Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels und die diesen begründenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände angeben): | ||||||||
| Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört. | |||||||||
| VI. | Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen: | ||||||||
| 1. |
|||||||||
| 2. |
|||||||||
| usw. | |||||||||
| VII. | Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/Ersatzbewerber: | ||||||||
| 1. | Vor- und Familienname |
des Wahlvorschlags | |||||||
| 2. | Vor- und Familienname |
des Wahlvorschlags | |||||||
| usw. | |||||||||
| folgende Mängel (einschließlich Darstellung der den jeweiligen Mangel betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände): | |||||||||
| zu 1. |
|||||||||
| zu 2. |
|||||||||
| usw. | |||||||||
| Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört. | |||||||||
| VIII. | Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen: | ||||||||
| zu 1. | (Vor- und Familienname) |
aus dem Wahlvorschlag | |||||||
| zu 2. | (Vor- und Familienname) |
aus dem Wahlvorschlag | |||||||
| usw. | |||||||||
| IX. | Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten | ||||||||
| gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten | |||||||||
| Anlass. | |||||||||
| Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört. | |||||||||
| X. | Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag | ||||||||
| folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen: | |||||||||
| XI. | Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen: | ||||||||
| 1. | Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
||||||||
| mit | Zahl |
Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage | |||||||
| Nr. | |
zur Niederschrift ersichtlich sind. | |||||||
| 2. | Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
||||||||
| mit | Zahl |
Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage | |||||||
| Nr. | |
zur Niederschrift ersichtlich sind. | |||||||
| usw. | |||||||||
| XII. | Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||||||||
| Die Sitzung war öffentlich. | |||||||||
| XIII. | Der Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. | ||||||||
| XIV. | Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Bundeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||||||||
| Der Bundeswahlleiter | Der Schriftführer | ||||||||
| Die Beisitzer | |||||||||
| 1. | 2. | ||||||||
| 3. | 4. | ||||||||
| 5. | 6. | ||||||||
| 7. | 8. | ||||||||
| Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts | |||||||||
| 1. | 2. | ||||||||
| Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen | ||||||
| Bundeswahlleiter | ||||||
| Statistisches Bundesamt | ||||||
| 65180 Wiesbaden | ||||||
| Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste | ||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | ||||||
| der | ||||||
| erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am | Datum |
gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des | ||||
| Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten: | ||||||
| 1. | Bezeichnung der Liste für das Land |
Land | ||||
| 2. | |
|||||
| 3. | |
|||||
| usw. | ||||||
| Ort, Datum | ||||||
| Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Vertrauensperson*) | Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der stellvertretenden Vertrauensperson*) | |||||
| ____________________ –
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
| ||||||
| [Stimmzettelmuster*)] –
*) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fortlaufend nebeneinander aufgeführt und/oder der Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt werden, wenn dies wegen der Länge des Stimmzettels erforderlich wird.
| |||||||
|
Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments | |||||||
| am | Datum |
||||||
| im Land Hessen | |||||||
| Sie haben 1 Stimme | |||||||
|
|||||||
| Bitte hier ankreuzen |
|||||||
|
|||||||
|
XYZ | ........................................................................................ | Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder - | ||||
| 1. | Hans Bauer, MdB, Essen (NW) | 6. | Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH) | ||||
| 2. | Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, (HH) | 7. | Heike Köhler, Ingenieurin, (BE) | ||||
| 3. | Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB) | 8. | Heinz Römer, Angestellter, (HB) | ||||
| 4. | Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY) | 9. | Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP) | ||||
| 5. | Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI) | 10. | Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL) | ||||
|
|
||||||
| ABC | ........................................................................................ | Partei - Liste für das Land Hessen - | |||||
| 1. | Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M. | 6. | Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg | ||||
| 2. | Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach | 7. | Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg | ||||
| 3. | Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel | 8. | Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau | ||||
| 4. | Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad-Wildungen | 9. | Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar | ||||
| 5. | Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege | 10. | Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe | ||||
|
|
||||||
| DEF | ........................................................................................ | Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder - | |||||
| 1. | Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN) | 6. | Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH) | ||||
| 2. | Erika Bachus, Med.-techn. Assistentin, (HH) | 7. | Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW) | ||||
| 3. | Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE) | 8. | Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH) | ||||
| 4. | Paul Hofer, Beamter, München (BY) | 9. | Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP) | ||||
| 5. | Max Krause, Tankwart, Hannover (NI) | 10. | Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL) | ||||
|
|
||||||
| NNO | ........................................................................................ | Partei - Liste für das Land Hessen - | |||||
| 1. | Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M. | 6. | Richard Rumpf, Musiker, Kassel | ||||
| 2. | Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen | 7. | Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach | ||||
| 3. | Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld | 8. | Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg | ||||
| 4. | Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt | 9. | Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim | ||||
| 5. | Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda | 10. | Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden | ||||
|
|
||||||
| Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder - | |||||||
| 1. | Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW) | 6. | Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST) | ||||
| 2. | Alfred Frisch, Geschäftsführer, (HH) | 7. | Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW) | ||||
| 3. | Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE) | 8. | Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB) | ||||
| 4. | Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV) | 9. | Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP) | ||||
| 5. | Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI) | 10. | Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL) | ||||
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen
| Wahlbekanntmachung | |||||||
| 1. | Am | Datum |
findet in der Bundesrepublik Deutschland die | ||||
| Wahl zum Europäischen Parlament | |||||||
| statt. | |||||||
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr1). | |||||||
| 2. | Die Gemeinde2)bildet einen Wahlbezirk. | ||||||
| Bezeichnung des Wahlraums | |||||||
| Der Wahlraum wird in | eingerichtet. | ||||||
| Zahl | |||||||
| Die Gemeinde3)ist in folgende | Wahlbezirke eingeteilt: | ||||||
| Wahl- bezirk Nr. |
Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums | |||||
| 1. |
Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P | Realschule in der Hauptstraße | |||||
| 2. |
Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P | Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" | |||||
| 3. | Teilort N. | Grundschule des Teilorts N. | |||||
| Zahl | |||||||
| Die Gemeinde4)ist in | allgemeine Wahlbezirke eingeteilt5). | ||||||
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit | |||||||
| Datum | Datum | ||||||
| vom | bis | zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der | |||||
| Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |||||||
| Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses | |||||||
| Uhrzeit | Ort und Raum | ||||||
| um | Uhr in | ||||||
| Ort und Raum | |||||||
| zusammen. | |||||||
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | ||||||
| Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |||||||
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |||||||
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |||||||
| Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. | |||||||
| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |||||||
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |||||||
| Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, | |||||||
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |||||||
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |||||||
| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |||||||
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | ||||||
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, | ||||||
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder | ||||||
| oder | |||||||
| b) | durch Briefwahl | ||||||
| teilnehmen. | |||||||
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |||||||
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). | ||||||
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes). | |||||||
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |||||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||||||
| ________________ –
1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen.
–
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
–
3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
–
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
–
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
| |||||||
| Wahlbezirk (Name oder Nr.)1) | Gemeinde/Kreis1) | |||||||
| Briefwahlvorstand Nr.1) | Land1) | |||||||
| Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament | ||||||||
| Datum | ||||||||
| am | ||||||||
| Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: | ||||||||
| vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter, | ||||||||
| von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter, | ||||||||
| vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter, | ||||||||
| vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter, | ||||||||
| vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter. | ||||||||
| Kenn- buchstabe |
2) | |||||||
| A 1 + A 2 | Wahlberechtigte3) | |||||||
| B | Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl1) | |||||||
| C | Ungültige Stimmen | |||||||
| D | Gültige Stimmen | |||||||
| Von den gültigen Stimmen entfallen auf | ||||||||
| Name der Partei - Kurzbezeichnung - Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
Stimmenzahl | |||||||
| D 1 | 1. | |||||||
| D 2 | 2. | |||||||
| D 3 | 3. | |||||||
| D 4 | 4. | |||||||
| (usw. laut. Stimmzettel) | Zusammen | |||||||
| Unterschrift | ||||||||
| Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. | ||||||||
| Durchgegeben: | Uhrzeit: | Aufgenommen: | ||||||
| Unterschrift des Meldenden | Unterschrift des Aufnehmenden | |||||||
| Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben. | ||||||||
| ___________________ –
1) Nicht Zutreffendes streichen.
–
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
–
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
| ||||||||
| Gemeinde: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| Kreis: | |
||||
| Land: | |||||
| Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) |
|||||
| Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. | |||||
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
| Familienname | Vornamen | Funktion | |
|---|---|---|---|
| 1. | als Wahlvorsteher | ||
| 2. | als stellv. Wahlvorsteher | ||
| 3. | als Schriftführer | ||
| 4. | als Beisitzer | ||
| 5. | als Beisitzer | ||
| 6. | als Beisitzer | ||
| 7. | als Beisitzer | ||
| 8. | als Beisitzer | ||
| 9. | als Beisitzer | ||
| Familienname | Vornamen | Uhrzeit | |
|---|---|---|---|
| 1. | |||
| 2. | |||
| 3. | |||
| Familienname | Vornamen | Aufgabe | |
|---|---|---|---|
| 1. | |||
| 2. | |||
| 3. | |||
| 2. | Wahlhandlung | |||||||
| 2.1 | Eröffnung der Wahlhandlung | |||||||
| Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. | ||||||||
| Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. | ||||||||
| 2.2 | Vorbereitung des Wahlraums | |||||||
| Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: | ||||||||
| (Bitte eintragen:) | ||||||||
| Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: | ||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||||
| Zahl der Nebenräume: | ||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||||
| Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. | ||||||||
| 2.3 | Vorbereitung der Wahlurne | |||||||
| Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
|||||||
| |
versiegelt. | |||||||
| |
verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. |
|||||||
| 2.4 | Beginn der Stimmabgabe | |||||||
| Mit der Stimmabgabe wurde um |
|
|||||||
| 2.5 | Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine | |||||||
| Vor Beginn der Stimmabgabe: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||||
| |
Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. | |||||||
| |
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. | |||||||
| Während der Stimmabgabe: | |
Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. | ||||
| 2.6 | Ungültigkeit von Wahlscheinen | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| |
Der Wahlvorsteher hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. | |||||
| |
Der Wahlvorsteher wurde vom | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||
| unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: | ||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein- inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) |
||||||
| 2.7 | Beweglicher Wahlvorstand | |||||
| Im Wahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||
| |
war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (weiter bei Punkt 2.8) |
|||||
| |
war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich |
|||||
| |
das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim |
|||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Bezeichnung) |
||||||
| |
das Kloster | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Bezeichnung) |
||||||
| |
die sozialtherapeutische Anstalt | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Bezeichnung) |
||||||
| |
die Justizvollzugsanstalt | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Bezeichnung) |
||||||
| für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. | ||||||
| Die personelle Zusammensetzung des beweglichen Wahlvorstandes/der beweglichen Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als | ||||||
| Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. |
||||||
| Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. | ||||||||
| Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. | ||||||||
| 2.8 | Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk | |||||||
| Im Sonderwahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||||
| |
war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. | |||||||
| |
begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. | |||||||
| 2.9 | Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||||
| |
waren nicht zu verzeichnen. | |||||||
| |
waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des § 52 der Europawahlordnung, Unterbrechung der Wahlhandlung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen | |||||||
|
||||||||
| 2.10 | Ablauf der Wahlzeit | |||||||
| Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. | ||||||||
|
||||||||
| erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. | ||||||||
| Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. |
||||||||
| 3. | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | |||||
| 3.1 | Leitung der Ergebnisfeststellung | |||||
| Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. | ||||||
| 3.2 | Zahl der Wähler, Öffnung der Wahlurne | |||||
| a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. | ||||||
| Die Zählung ergab | (Bitte Zahl eintragen:) | |||||
| ………… Stimmabgabevermerke | ||||||
| b) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. | ||||||
| Die Zählung ergab | ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) | |||||
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen.
|
||||||
| c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine ergab, dass | |
mindestens 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben (weiter bei Punkt 3.2. e)). |
||||
| |
weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde unterrichtet (weiter bei Punkt 3.2. d)). |
|||||
| d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Wahlvorstand | um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet. |
|||||
| Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger als 30 Wähler (abgebender Wahlvorstand) | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (abgebender Wahlvorstand/ Name oder Nummer des Wahlbezirks) |
|||||
| hat die verschlossene Wahlurne | ||||||
| oder | ||||||
| die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichteten und in einem separaten Umschlag verschlossenen und versiegelten Stimmzettel | ||||||
| zusammen mit der Abschlussbeurkundung, dem Wählerverzeichnis und den eingenommenen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender Wahlvorstand) übergeben. | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (aufnehmender Wahlvorstand/ Name oder Nummer des Wahlbezirks) |
|||||
| (Zutreffendes bitte ankreuzen:) | ||||||
| Die Übergabe | ||||||
| |
der verschlossenen Wahlurne | |||||
| |
des versiegelten Umschlages mit den Stimmzetteln | |||||
| erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten. | ||||||
| Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. | |
Bitte durch Ankreuzen bestätigen.(weiter bei Punkt 5.4) |
||||
| e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die eingenommenen Stimmzettel wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. | ||||||
| f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor dem Auszählen mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil | (Soweit zutreffend, ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.g)). |
|||||
| |
im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweglicher Wahlvorstand tätig war. | |||||
| |
aufgrund der Anordnung des Kreis- oder Stadtwahlleiters von ………… Uhr ………… Minuten die in der verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen Umschlag transportierten Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine des | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (abgebender Wahlvorstand/ Name oder Nummer des Wahlbezirks) |
||||||
| um ………… Uhr ………… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses übernommen wurden. | ||||||
| Bei der Zahl der Wähler (3.2.a), b) und g)) und der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbeurkundungen, eingenommenen Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzuzählen. | ||||||
| Nach der Vermischung sind die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab 3.2.g)). | ||||||
| g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. | (Bitte Zahl eintragen:) | |||||
| Die Zählung ergab | …………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt) | |||||
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen.
|
||||||
| Die Zahl a) + b) ergab | …………… Personen. | |||||
| (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||||
| |
Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter g) überein. | |||||
| |
Die Gesamtzahl a) + b) war | |||||
| um …………… (Anzahl) größer | ||||||
| um …………… (Anzahl) kleiner | ||||||
| als die Zahl der Stimmzettel. | ||||||
| Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: | ||||||
| (Bitte erläutern:) | ||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
| 3.3 | Zahl der Wahlberechtigten | |||||
| Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses | die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter |
|||||
der Wahlniederschrift.
|
||||||
| Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. | ||||||
| 3.4 | Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel | |||||
| Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: | ||||||
| 3.4.1 |
|
|||||
| Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. | ||||||
| 3.4.2 | Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei. | |||||
| Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. | ||||||
| Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung I) |
|||||
| die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge | = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 | |||||
| abgegebenen Stimmen sowie | ||||||
| die Zahl der ungültigen Stimmen. | = Zeile C in Abschnitt 4 | |||||
| Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | |
Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen. |
||||
| 3.4.3 | Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| |
Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. | |||||
| |
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. | |||||
| Danach ergab sich eine Übereinstimmung zwischen den Zählungen. | |
Bitte durch Ankreuzen bestätigen. |
||||
| 3.4.4 | Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. | (Zwischensummenbildung II) | ||||
| Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. | |
Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen. |
||||
| 3.4.5 | Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. | |||||
| 3.5 | Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel | |||||
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
|
||||||
|
|||||||
| je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. | |||||||
| Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern | |||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . | beigefügt. | ||||||
| 3.6 | Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses | ||||||
| Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | |
Bitte durch Ankreuzen bestätigen. |
|||||
| 4. | Wahlergebnis | ||||||
| Kennbuchstaben für die Zahlenangaben |
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) | ||||||
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
Im Wählerverzeichnis insgesamteingetragene Wahlberechtigte1) |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
Wähler insgesamt[vgl. oben 3.2.g)] |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
Darunter Wähler mit Wahlschein[vgl. oben 3.2.b)] |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
| Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk |
Summe + muss mit übereinstimmen.
|
| ZS I | ZS II | Insgesamt | ||
| C | Ungültige Stimmen |
Gültige Stimmen:
| Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut Stimmzettel –) |
ZS I | ZS II | Insgesamt | |
| D1 | 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D2 | 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D3 | 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D4 | 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| usw. | ||||
| D |
Gültige Stimmen insgesamt |
| 5. | Abschluss der Wahlergebnisfeststellung | |||||||
| 5.1 | Besondere Vorkommnisse bei der Wahlergebnisfeststellung | |||||||
| Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||||||
| Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||||||
| 5.2 | Erneute Zählung | |||||||
| (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) | ||||||||
| Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname) |
|||||||
| beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Gründe) |
|||||||
| Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
|||||||
| |
mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. | |||||||
| |
berichtigt. (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.) |
|||||||
| und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ||||||||
| 5.3 | Schnellmeldung | |||||||
| Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und | auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) |
|||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Art der Übermittlung angeben) |
||||||||
| an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Empfänger eintragen) |
||||||||
| übermittelt. | ||||||||
| 5.4 | Anwesenheit des Wahlvorstandes | |||||||
| Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. | ||||||||
| 5.5 | Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung | |||||
| Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. | ||||||
| 5.6 | Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift | |||||
| Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. | ||||||
| Ort und Datum |
||||||
| Der Wahlvorsteher |
Die übrigen Beisitzer |
|||||
| | ||||||
| Der Stellvertreter |
|
|||||
| | ||||||
| Der Schriftführer |
|
|||||
| | ||||||
| 5.7 | Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen | |||||||||
| Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname) |
|||||||||
| verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Gründe) |
|||||||||
| 5.8 | Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen | |||||||||
| Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: |
|
|||||||||
| Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. | ||||||||||
| 5.9 | Übergabe der Wahlunterlagen | |||||||||
| Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden | am …………………… um ……… Uhr übergeben
|
|||||||||
| Der Wahlvorsteher | ||||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||||||
| |
||||||||||
| Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . ., Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. | ||||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) |
||||||||||
| Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. | ||||||||||
,
und
einzutragen.
Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)
| Briefwahlvorstand-Nr.: | Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. | ||||
| Gemeinde(n)1): | |||||
| Kreis1): | |||||
| Land: | |||||
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
| Familienname | Vornamen | Funktion | |
|---|---|---|---|
| 1. | als Briefwahlvorsteher | ||
| 2. | als stellv. Briefwahlvorsteher | ||
| 3. | als Schriftführer | ||
| 4. | als Beisitzer | ||
| 5. | als Beisitzer | ||
| 6. | als Beisitzer | ||
| 7. | als Beisitzer | ||
| 8. | als Beisitzer | ||
| 9. | als Beisitzer | ||
| Familienname | Vornamen | Uhrzeit | |
|---|---|---|---|
| 1. | |||
| 2. | |||
| 3. | |||
| Familienname | Vornamen | Aufgabe | |
|---|---|---|---|
| 1. | |||
| 2. | |||
| 3. | |||
| 2. | Zulassung der Wahlbriefe | |||||
| 2.1 | Eröffnung der Wahlhandlung | |||||
| Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. |
(Bitte Uhrzeit eintragen:) …………… Uhr …………… Minuten |
|||||
| 2.2 | Vorbereitung der Wahlurne | |||||
| Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. | ||||||
| Sodann wurde die Wahlurne | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||
| |
versiegelt. | |||||
| |
verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. | |||||
| 2.3 | Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von Wahlscheinen |
|||||
| Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom | (Bitte die zuständige Stelle eintragen:) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||||
| (Bitte Anzahl eintragen:) | ||||||
| …………… Wahlbriefe übergeben worden sind. | ||||||
| Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||
| |
eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist | |||||
| |
……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind | |||||
| |
……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. | |||||
| Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachtrag/Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5). | ||||||
| 2.4 | Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe | |||||
| Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
|||||
| |
Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht. (weiter bei Punkt 2.5) |
|||||
| |
Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht. (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:) Ein Beauftragter des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe. |
|||||
| 2.5 | Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen | |||||
| 2.5.1 | Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. | |||||
| 2.5.2 | Es wurden | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| |
keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) |
|||||
| |
insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3.) |
|||||
| 2.5.3 | Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen | (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) | ||||
| ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, | ||||||
| ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. | ||||||
| Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe | ||||||
| Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. | ||||||
| 2.5.4 | Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| |
Nein. (weiter bei Punkt 3.) |
|||||
| |
Ja. Es wurden insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. |
|||||
| 3. | Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
|||||
| 3.1 | Öffnung der Wahlbriefe | |||||
| Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt. | ||||||
| 3.2 | Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne | |||||
| 3.2.1 | Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. | (Bitte Zahl eintragen:) | ||||
| Die Zählung ergab | …………… Wahlscheine. | |||||
| Die Zählung ergab, dass | |
mindestens 30 Wahlbriefe zugelassen wurden. (weiter bei Punkt 3.2.3) |
||||
| |
weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde unterrichtet. (weiter bei Punkt 3.2.2) |
|||||
| 3.2.2 | Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach § 68 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Absatz 2 Europawahlordnung die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand | um …………… Uhr …………… Minuten angeordnet. |
||||
| Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 30 Wählenden (abgebender Briefwahlvorstand) | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (abgebender Briefwahlvorstand/ Briefwahlvorstand-Nummer) |
|||||
| hat die verschlossene Wahlurne | ||||||
| oder | ||||||
| die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichteten und in einem separaten Umschlag verschlossenen und versiegelten Stimmzettelumschläge | ||||||
| zusammen mit den eingenommenen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand) | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (aufnehmender Briefwahlvorstand/ Briefwahlvorstand-Nummer) |
|||||
| übergeben. | ||||||
| (Zutreffendes bitte ankreuzen:) | ||||||
| Die Übergabe | ||||||
| |
der verschlossenen Wahlurne | |||||
| |
des versiegelten Umschlages mit den Stimmzettelumschlägen | |||||
| erfolgte um …………… Uhr …………… Minuten. | ||||||
| Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. | |
Bitte durch Ankreuzen bestätigen. (weiter bei Punkt 5.4) |
||||
| 3.2.3 | Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. | (Bitte Uhrzeit eintragen:) …………… Uhr …………… Minuten. |
||||
| Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. | ||||||
| Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil | (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4) |
|||||
| |
aufgrund der Anordnung des Kreis- oder Stadtwahlleiters von …………… Uhr …………… Minuten die in der verschlossenen Wahlurne oder einem verschlossenen Umschlag transportierten Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlscheine des | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (abgebender Briefwahlvorstand/ Briefwahlvorstand-Nummer) |
||||||
| um …………… Uhr …………… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden. | ||||||
| Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die entgegengenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstandes zusammenzuführen. | ||||||
| Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4). | ||||||
| 3.2.4 | Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. | |||||
| Die Zählung ergab | (Bitte Zahl eintragen:) | |||||
| …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler) | ||||||
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe = Wähler insgesamt, zugleich eintragen.
|
||||||
| (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||||
| |
Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. (weiter bei Punkt 3.2.5.) |
|||||
| |
Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. | |||||
| Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: | ||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||
| 3.2.5 | Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe der Wahlniederschrift.
|
|||||
| 3.3 | Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel | |||||
| Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: | ||||||
| 3.3.1 |
|
|||||
| 3.3.2 | Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. | |||||
| Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. | ||||||
| Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten | (Zwischensummenbildung I) |
|||||
| die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge | = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4 | |||||
| abgegebenen Stimmen sowie | ||||||
| die Zahl der ungültigen Stimmen. | = Zeile C in Abschnitt 4 | |||||
| Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. | |
|||||
| 3.3.3 | Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt: | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| |
Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. | |||||
| |
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. | |||||
| Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. | |
(Bitte durch Ankreuzen bestätigen) |
||||
| 3.3.4 | Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. | (Zwischensummenbildung II) | ||||
| Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. | |
(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) |
|||||
| 3.3.5 | Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. | ||||||
| 3.4 | Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel |
||||||
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
|
|||||||
| je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. | Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern | ||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . | |||||||
| beigefügt. | |||||||
| 3.5 | Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses | ||||||
| Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | |||||||
| 4. | Wahlergebnis | ||||||
| Kennbuchstaben für die Zahlenangaben |
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) | ||||||
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]
|
|||||||
| zugleich | |||||||
Wähler mit Wahlschein
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||
| Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk |
Summe + muss mit übereinstimmen.
|
| ZS I | ZS II | Insgesamt | ||
| C | Ungültige Stimmen |
Gültige Stimmen:
| Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut Stimmzettel –) |
ZS I | ZS II | Insgesamt | |
| D1 | 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D2 | 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D3 | 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| D4 | 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |||
| usw. | ||||
| D |
Gültige Stimmen insgesamt |
| 5. | Abschluss der Wahlergebnisfeststellung | |||||
| 5.1 | Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung | |||||
| Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||||
| Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|||||
| 5.2 | Erneute Zählung | |||||
| (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) | ||||||
| Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahlvorstandes | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname) |
|||||
| beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Gründe) |
|||||
| Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) |
|||||
| |
mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt | |||||
| |
berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.) |
|||||
| und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. | ||||||
| 5.3 | Schnellmeldung | |||||
| Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen und | auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) |
|||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Art der Übermittlung eintragen) |
||||||
| an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Empfänger eintragen) |
||||||
| übermittelt. | ||||||
| 5.4 | Anwesenheit des Briefwahlvorstandes | |||||
| Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. | ||||||
| 5.5 | Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und Ergebnisfeststellung |
|||||
| Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. | ||||||
| 5.6 | Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift | |||||
| Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. | ||||||
| Ort und Datum |
||||||
| Der Briefwahlvorsteher |
Die übrigen Beisitzer |
|||||
| | ||||||
| Der Stellvertreter |
|
|||||
| | ||||||
| Der Schriftführer |
|
|||||
| | ||||||
| 5.7 | Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen | |||||
| Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahlvorstandes | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname) |
|||||
| verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Gründe) |
|||||
| 5.8 | Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel- umschlägen und Wahlscheinen |
|||||
| Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: |
|
|||||
| Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. | ||||||
| 5.9 | Übergabe der Wahlunterlagen | |||||
| Dem Beauftragten des/der | (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) | |||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||||||
| wurden | am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben | |||||
|
||||||||||
| Der Briefwahlvorsteher | ||||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
||||||||||
| |
||||||||||
| Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. |
||||||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des Beauftragten) |
||||||||||
| Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. | ||||||||||
| Kreis1) |
||||||||||
| Kreisfreie Stadt1) |
||||||||||
| Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses1) zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament | ||||||||||
| Datum | ||||||||||
| am | ||||||||||
| Datum | ||||||||||
| 1. | Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am | |||||||||
| im Kreis/in der kreisfreien Stadt1) | ||||||||||
| Datum | ||||||||||
| trat heute, am | nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss1)zusammen. | |||||||||
| Es waren erschienen: | ||||||||||
| Familienname, Vorname | Wohnort | Funktion | ||||||||
| 1. | als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r | |||||||||
| 2. | als Beisitzer/in | |||||||||
| 3. | als Beisitzer/in | |||||||||
| 4. | als Beisitzer/in | |||||||||
| 5. | als Beisitzer/in | |||||||||
| 6. | als Beisitzer/in | |||||||||
| 7. | als Beisitzer/in | |||||||||
| Ferner waren zugezogen: | ||||||||||
| als Schriftführer/in sowie | ||||||||||
| und | ||||||||||
| als Hilfskräfte | ||||||||||
| Der/Die Vorsitzende eröffnete um | Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung | |||||||||
| zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind. | ||||||||||
| Zahl | ||||||||||
| 2. | Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt | Wahlniederschriften der Wahlvorstände für | ||||||||
| Zahl | ||||||||||
| insgesamt | Wahlbezirke | |||||||||
| Zahl | Zahl | |||||||||
| (davon | Wahlvorstände für | allgemeine Wahlbezirke, | ||||||||
| Zahl | Zahl | |||||||||
| Wahlvorstände für | Sonderwahlbezirke, | |||||||||
| Zahl | ||||||||||
| Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt)1) | ||||||||||
| und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor1). | ||||||||||
| 2.1 | Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind. | |||||||||
| 2.2 | Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | |||||||||
| Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2): | ||||||||||
| 2.3 | Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift | |||||||||
| nähere Bezeichnung | ||||||||||
| - | des Wahlvorstandes | |||||||||
| nähere Bezeichnung | ||||||||||
| - | des Briefwahlvorstandes | |||||||||
| vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en2). | ||||||||||
| 2.4 | Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen | |||||||||
| - | des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk | |||||||||
| nähere Bezeichnung | ||||||||||
| - | des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen | |||||||||
| nähere Bezeichnung | ||||||||||
| und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel2). | ||||||||||
| Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken2): | ||||||||||
| 3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt1): | |||||||||
| Kennbuchstabe | 3) | |||||||||
| A | Wahlberechtigte | |||||||||
| B | Wähler | |||||||||
| C | Ungültige Stimmen | |||||||||
| D | Gültige Stimmen | |||||||||
| Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der | ||||||||||
| (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) | Stimmen | |||||||||
| D 1 | 1. | |||||||||
| D 2 | 2. | |||||||||
| D 3 | 3. | |||||||||
| D 4 | 4. | |||||||||
| usw. (laut Stimmzettel) | ||||||||||
| 4. | Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | |||||||||
| 5. | Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt1)bekannt. | |||||||||
| Die Sitzung war öffentlich. | ||||||||||
| Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||||||||||
| Ort, Datum | ||||||||||
| Der Kreiswahlleiter | Der Schriftführer | |||||||||
| Die Beisitzer | ||||||||||
| 1. | 2. | |||||||||
| 3. | 4. | |||||||||
| 5. | 6. | |||||||||
| –
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
–
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
–
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
| ||||||||||
| Land | |||||||||
|
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament | |||||||||
| Datum | |||||||||
| am | |||||||||
| Datum | |||||||||
| 1. | Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am | ||||||||
| im Land | |||||||||
| Datum | |||||||||
| trat heute, am | , nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen. | ||||||||
| Es waren erschienen: | |||||||||
| Familienname, Vorname |
Wohnort |
Funktion |
|||||||
| 1. | als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r | ||||||||
| 2. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 3. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 4. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 5. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 6. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 7. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 8. | als in den Ausschuss berufener Richter des1) | ||||||||
| 9. | als in den Ausschuss berufener Richter des1) | ||||||||
| Ferner waren zugezogen: |
|||||||||
| als Schriftführer/in sowie | |||||||||
| und | |||||||||
| als Hilfskräfte. | |||||||||
| Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. | |||||||||
| Zahl | |||||||||
| 2. | Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt | Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die | |||||||
| als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien Städten zur Einsichtnahme vor. | |||||||||
| 2.1 | Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind. | ||||||||
| 2.2 | Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden - keinen2)Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | ||||||||
| Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen3): | |||||||||
| 2.3 | Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen3)in der Wahlniederschrift | ||||||||
| nähere Bezeichnung | |||||||||
| - des Wahlvorstandes | |||||||||
| nähere Bezeichnung | |||||||||
| - des Briefwahlvorstandes | |||||||||
| nähere Bezeichnung | |||||||||
| - des Kreis-/Stadtwahlausschusses | |||||||||
| vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en. | |||||||||
| 3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land: | ||||||||
| Kennbuchstabe | 4) | ||||||||
| A | Wahlberechtigte | ||||||||
| B | Wähler | ||||||||
| C | Ungültige Stimmen | ||||||||
| D | Gültige Stimmen | ||||||||
| Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der | |||||||||
| (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) | Stimmen | ||||||||
| D 1 | 1. | ||||||||
| D 2 | 2. | ||||||||
| D 3 | 3. | ||||||||
| D 4 | 4. | ||||||||
| usw. (laut Stimmzettel) | |||||||||
| 4. | Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | ||||||||
| 5. | Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt. | ||||||||
| Die Sitzung war öffentlich. | |||||||||
| Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des ................................1) und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | |||||||||
| Ort, Datum | |||||||||
| Der Landeswahlleiter | Der Schriftführer | ||||||||
| Die Beisitzer | |||||||||
| 1. | 2. | ||||||||
| 3. | 4. | ||||||||
| 5. | 6. | ||||||||
| –
1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.
–
2) Nicht Zutreffendes streichen.
–
3) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
–
4) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
| |||||||||
|
Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament | |||||||||
| Datum | |||||||||
| am | |||||||||
| Datum | |||||||||
| 1. | Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am | ||||||||
| im Wahlgebiet | |||||||||
| Datum | |||||||||
| trat heute, am | , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen. | ||||||||
| Es waren erschienen: | |||||||||
| Familienname, Vorname |
Wohnort |
Funktion |
|||||||
| 1. | als Vorsitzende/r/als stellvertretende/r Vorsitzende/r | ||||||||
| 2. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 3. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 4. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 5. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 6. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 7. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 8. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 9. | als Beisitzer/in | ||||||||
| 10. | als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts | ||||||||
| 11. | als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts | ||||||||
| Ferner waren zugezogen: |
|||||||||
| als Schriftführer/in sowie | |||||||||
| und | |||||||||
| als Hilfskräfte. | |||||||||
| Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. | |||||||||
| Zahl | |||||||||
| 2. | Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt | Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse | |||||||
| Nr. | Nr. | ||||||||
| sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr. | bis | ||||||||
| beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsichtnahme vor. | |||||||||
| 2.1 | Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen1)Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | ||||||||
| Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2): | |||||||||
| 2.2 | Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen2)in der Wahlniederschrift | ||||||||
| nähere Bezeichnung | |||||||||
| des Landeswahlausschusses | |||||||||
| vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en. | |||||||||
| 3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet: | ||||||||
| Kennbuchstabe | 3) | ||||||||
| A | Wahlberechtigte | ||||||||
| B | Wähler | ||||||||
| C | Ungültige Stimmen | ||||||||
| D | Gültige Stimmen | ||||||||
| Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der | |||||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
Stimmen | Anteil der gültigen Stimmen in Prozent |
|||||||
| D 1 | 1. | ||||||||
| D 2 | 2. | ||||||||
| D 3 | 3. | ||||||||
| D 4 | 4. | ||||||||
| usw. | |||||||||
| 3.2 | Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen | ||||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben | |||||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| 3.3 | Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des Europawahlgesetzes | ||||||||
| - | die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze | ||||||||
| und | |||||||||
| - | die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze. | ||||||||
| Nr. | Nr. | ||||||||
| 4. | Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. | bis | |||||||
| zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind. | |||||||||
| Nr. | Nr. | ||||||||
| 5. | Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr. | bis | |||||||
| zu dieser Niederschrift beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26) nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | |||||||||
| 6. | Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt. | ||||||||
| Die Sitzung war öffentlich. | |||||||||
| Vorstehende Niederschrift wurde von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | |||||||||
| Ort, Datum | |||||||||
| Der Bundeswahlleiter | Der Schriftführer | ||||||||
| Die Beisitzer | |||||||||
| 1. | 2. | ||||||||
| 3. | 4. | ||||||||
| 5. | 6. | ||||||||
| 7. | 8. | ||||||||
| Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts | |||||||||
| 1. | 2. | ||||||||
| __________________ | |||||||||
| –
1) Nicht Zutreffendes streichen.
–
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
–
3) Kennbuchstaben nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
| |||||||||