Europawahlordnung – EuWO

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1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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