Europawahlordnung – EuWO

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(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt.

(2) 1Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern.
2Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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