Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG

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Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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