(1) 1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen.
2Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht.
3§ 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden.
2Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen.
3§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle