print

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG

arrow_left arrow_right

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
2.
so bereitgestellt werden, dass
a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
b)
sie vollständig und übersichtlich ist,
c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25