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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG

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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25