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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG

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(1) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe und Haltungseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 mit den nach § 27 festgelegten Kennnummern zu führen.
2In das Register nach Satz 1 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung das Verbot nach § 28 Absatz 2 aufzunehmen.
3Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 5 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.

(2) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung fest.
2Die Anforderungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.

Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25