Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG

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1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der zuständigen Behörde zu löschen.
2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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