(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt.
2Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat.
3Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
(3) 1Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:
2
(4) 1Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
3Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen.
4Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
(7) 1Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.
2Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.