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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG

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1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen.
2Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25