Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG

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1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen.
2Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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