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TierHaltKennzG
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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG
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§ 43 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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