(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.