(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
(2) 1Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten.
2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
3Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.
4Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen.
6Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.
7Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
8§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.