(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird.
2Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße insbesondere