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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden – TierHaltKennzG

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(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass

1.
die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, und
2.
die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.

(2) 1Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen.
2Sie kann durch die zuständige Behörde jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachweist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 weiterhin erfüllt werden.
3Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen.
4Dem Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen.
5Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine Entscheidung über den Antrag zu treffen und diese dem antragstellenden Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt.
2Die zuständige Behörde kann bei der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle zu dem in Satz 1 genannten Zweck Daten nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Prüfung der Verweigerung der Genehmigung erforderlich ist.
3Sie hat die Daten nach Satz 1 ein Jahr, nachdem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, zu löschen.

Geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 165
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25