Haltungseinrichtungen: 1Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
2.
tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;
3.
Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;
4.
maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;