(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
(2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.
(3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.