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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – GVGEG

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Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25