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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – GVGEG

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1Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
2Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
3Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25