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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – GVGEG

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1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.
2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen.
3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25