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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – GenG

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1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.
2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25