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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – GenG

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1Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet.
2Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören.
3Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25