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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – GenG

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(1) 1Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen.
2Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.

(+++ § 112a: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25