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Einkommensteuergesetz – EStG

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1 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.
2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26