(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 1 bis 3: Änderung gem. Art. 8 Nr. 34 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.1996 I 2049 mWv 28.12.1996 mit GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar gem. BVerfGE v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2 BvR 882/97 -