print

Einkommensteuergesetz – EStG

arrow_left arrow_right

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26