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Einkommensteuergesetz – EStG

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(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.7.2025 I Nr. 161
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 361 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 17 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26