Einkommensteuergesetz – EStG

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1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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