Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet."