Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -
entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben,
in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt,
in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist -
sind übereingekommen, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
(1) 1Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.
2Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl.
3I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
(1) 1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.
2Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
1Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
2
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
(3) 1Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet.
2Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
| 1991 | 55 vom Hundert |
| 1992 | 60 vom Hundert |
| 1993 | 65 vom Hundert |
| 1994 | 70 vom Hundert |
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
(1) 1Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird.
2Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3) 1Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort.
2Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort.
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.
(2) 1Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen.
2Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
1Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen.
2Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.
(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, hergestellt.
(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind.
2Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über.
3Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet.
4Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung.
5§ 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden.
2Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.
(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch
(1) 1Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt.
2Dies gilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder unerläßlich ist.
(2) 1Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den Landesbevollmächtigten.
2Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten.
3Diese können die Aufsicht dem zuständigen Landesminister übertragen.
(1) 1Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen.
2Die Landessprecher leiten als Landesbevollmächtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden sowie bei übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und Landkreisen.
3Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2) Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.
(3) Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
(4) 1Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung.
2Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
1Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind.
2Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.
(1) 1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden.
2Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
3Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam.
2Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind.
3Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
(2) 1Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen.
2Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
3Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
(1) 1Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind.
2Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.
(4) 1Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden.
2Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.
(+++ Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)
(1) 1Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes.
2Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
3Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten.
4An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen.
5Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden.
6Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht.
7Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet.
2Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen.
3Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über.
4Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft.
5Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden.
6Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.
(+++ Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 iVm Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.1997 I 1340 (2 BvF 2/95)
(1) 1Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt.
2Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen
(2) 1Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
2Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
4Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(3) 1Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen.
2Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
2Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt.
3Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
(6) 1Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen ein.
2Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert.
3Die Schadensbeträge werden zwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) 1Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder übertragen werden.
2Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu.
3Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtsträger übertragen wird.
4Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln.
5Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein.
6Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3 begründet werden.
7Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend.
8Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Absatz 1 übernommen.
(1) 1Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
2In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen.
3Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden.
(2) 1Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können.
2Nach dem 30. November 1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Hälfte.
3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(3) 1Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein.
2Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort:
(1) 1Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren.
2Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
3Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister wahrnimmt.
4Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.
5Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhöht.
2Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz.
3Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
(3) 1Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten von Maßnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhängig von der haushaltsmäßigen Trägerschaft verwendet wird.
2Entsprechend sind Erlöse der Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden.
3Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden.
4Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen.
5Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt.
6Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Unternehmen die gewährten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zurückerstatten.
(4) 1Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhöht.
2Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeführt werden.
3Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Überschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
(6) 1Nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 :
21 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.
(7) 1Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen.
2Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.
(1) 1Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland.
2Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden.
3Vermögensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl.
4I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3) 1Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich.
2Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.
(1) 1Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden Vermögen der Bundesrepublik Deutschland.
2Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt.
3Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost über.
4Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Vermögen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sondervermögens Deutsche Bundespost.
5Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden.
6Vermögensrechte, die von der Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) 1Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt nach Anhörung der Unternehmen der Deutschen Bundespost abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche Post in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen.
2Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach Anhörung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermögensgegenstände den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen.
3Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.
(1) 1Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften einbezogen.
2Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturanpassung berücksichtigt.
3Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet.
(2) 1Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor.
2Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche:
3
(1) 1Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz.
2Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut.
3Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem Gebiet des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
(2) 1Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
2Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht.
3Das Altersübergangsgeld gewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes.
4Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht.
5Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld übersteigt.
6Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung.
7Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden.
8In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres für längstens fünf Jahre erhalten.
(3) 1Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingeführte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 begrenzt.
2Die Leistung wird längstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
(4) 1Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet wird.
2Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig durch Gesetz festgelegt.
(5) 1Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt.
2Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
(3) Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
(4) 1Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.
2Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut.
3Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten.
4Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
1Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes.
2Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird.
(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
(1) 1Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.
(2) 1Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen.
2Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.
(1) 1In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation.
2Sie leisten im Prozeß der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag.
3Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab.
4Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen.
(3) Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichern, wobei Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.
(4) 1Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über, in denen sie gelegen sind.
2Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen.
(5) 1Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut für Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen.
2Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übernimmt die vorläufige Trägerschaft.
3Auch für die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals staatlichen preußischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6) 1Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und Künstlern übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt.
2Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen.
3Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln.
(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.
(1) 1Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist.
2Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen.
3Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet.
4Artikel 21 gilt entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
(3) 1Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt.
2Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt.
3Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
4Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) 1Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an.
2Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt.
3Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht.
4Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen.
5Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
(5) 1Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen.
2Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr.
3Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) 1Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen.
2Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst.
3Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über.
4Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet.
5Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.
(1) 1In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
2In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.
3Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt.
4Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang.
5Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.
(2) 1Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren.
2Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) 1Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen.
2Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart.
3In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
(1) 1Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft.
2Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen.
3Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.
(2) 1Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt.
2Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen.
3Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden.
4Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten Ländern bereitgestellt.
(3) 1Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen.
2Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.
(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
(6) 1Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Maßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird.
2Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.
(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst.
Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind, ist mit dem GG unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -
Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Maßgabe der BVerfGE v. 12.5.1992 - 1 BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG unvereinbar und nichtig
(1) 1Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt.
2Die öffentlichen Hände fördern den Sport ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes.
(2) 1Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter gefördert.
2Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet.
3In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt der Bund den Behindertensport.
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland gegenstandslos werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernommen, angepaßt oder abgewickelt.
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) 1Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert.
2Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten.
3In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
(1) 1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen.
2Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
(2) 1Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts.
2Der Präsident der Volkskammer übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3) 1Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813).
2Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die nächste Ersatzperson nach.
3Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl.
4Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer, danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
1Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
2
| Für die | Für die |
| Bundesrepublik Deutschland | Deutsche Demokratische Republik |
| Schäuble | Günther Krause |
1Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen:
2
(+++ Nr. 13: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)
| A. | Vorbemerkungen | |
| B. | Geschäftsbereiche | |
| Kapitel I | Bundesminister des Auswärtigen | |
| Kapitel II | Bundesminister des Innern | |
| Kapitel III | Bundesminister der Justiz | |
| Kapitel IV | Bundesminister der Finanzen | |
| Kapitel V | Bundesminister für Wirtschaft | |
| Kapitel VI | Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | |
| Kapitel VII | - - - | |
| Kapitel VIII | Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung | |
| Kapitel IX | Bundesminister der Verteidigung | |
| Kapitel X | Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit | |
| Kapitel XI | Bundesminister für Verkehr | |
| Kapitel XII | Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | |
| Kapitel XIII | Bundesminister für Post und Telekommunikation | |
| Kapitel XIV | Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau | |
| Kapitel XV | - - - | |
| Kapitel XVI | Bundesminister für Bildung und Wissenschaft | |
| Kapitel XVII | Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit | |
| C. | Besondere Sachgebiete | |
| Kapitel XVIII | Statistik | |
| Kapitel XIX | Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten | |
Vorbemerkungen:
1
2Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen.
3Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.
3
4Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder ergänzt.
4
5Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
5
6Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind.
7Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
1Von der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemäß Artikel 11 des Vertrages ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geändert:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
| Baden-Württemberg | 15,2 vom Hundert |
| Bayern | 17,4 vom Hundert |
| Berlin | 2,7 vom Hundert |
| Bremen | 1,3 vom Hundert |
| Hamburg | 3,3 vom Hundert |
| Hessen | 9,3 vom Hundert |
| Niedersachsen | 11,6 vom Hundert |
| Nordrhein-Westfalen | 28,0 vom Hundert |
| Rheinland-Pfalz | 5,9 vom Hundert |
| Saarland | 1,8 vom Hundert |
| Schleswig-Holstein | 3,5 vom Hundert |
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4, §309, 313, 314 u. 316 des Lastenausgleichsgesetzes gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. d DBuchst. dd G v. 2.12.2006 I 2674 mWv 7.12.2006
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
2
Abschn. I Nr. 7 Kursivdruck: G tritt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe d. Satzes 4 u. Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft.
Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaÄndG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
2
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMaßgabenBerG) mWv 25.4.2006
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III Buchst. a und b nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Abschn. I Nr. 21 Kursivdruck: G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. § 31 Abs. 2 WertAusglG idF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.9.1994 I 2624 mWv 1.12.1994 in Kraft
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
| 1991 | 55 vom Hundert |
| 1992 | 60 vom Hundert |
| 1993 | 65 vom Hundert |
| 1994 | 70 vom Hundert |
| 1. | bis zu 22.000 hl A | ||
| a) | für landwirtschaftliche Brennereien | 75 vom Hundert und | |
| b) | für gewerbliche Brennereien | 60 vom Hundert, | |
| 2. | von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A | 40 vom Hundert, | |
| 3. | von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A | 20 vom Hundert. | |
| 1. | Landwirtschaftliche Nutzung | |||
| a) | Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | |||
| b) | Hopfen | |||
| Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 | |||
| c) | Spargel | |||
| Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 | |||
| 2. | Weinbauliche Nutzung | |||
| Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: | ||||
| a) | Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 | ||
| b) | Faßweinausbau | 25 | ||
| c) | Flaschenweinausbau | 30 | ||
| 3. | Gärtnerische Nutzung | |||
| Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: | ||||
| a) | Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | |||
| aa) | Gemüsebau | 50 | ||
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 | ||
| b) | Nutzungsteil Obstbau | 50 | ||
| c) | Nutzungsteil Baumschulen | 60 | ||
| d) | Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | |||
| aa) | Gemüsebau | |||
| nicht heizbar | um das 6-fache | |||
| heizbar | um das 8-fache, | |||
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | |||
| nicht heizbar | um das 4-fache | |||
| heizbar | um das 8-fache. | |||
| 1. | Forstwirtschaftliche Nutzung | |||
| Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. | ||||
| 2. | Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung | |||
| Der Ersatzvergleichswert beträgt bei | ||||
| a) | Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs | ||
| b) | Teichwirtschaft | |||
| aa) | Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar | ||
| bb) | übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar | ||
| c) | Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | |||
| aa) | für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar | ||
| bb) | für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar | ||
| d) | Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten | ||
| e) | Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft | ||
| f) | Saatzucht | 15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen | ||
| g) | Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar | ||
| h) | Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter | ||
| i) | Besamungsstationen | 20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen | ||
| früheres Berlin (Ost) | 6,6 vom Hundert |
| Mecklenburg-Vorpommern | 8,7 vom Hundert |
| Brandenburg | 19,7 vom Hundert |
| Sachsen | 31,2 vom Hundert |
| Sachsen-Anhalt | 18,8 vom Hundert |
| Thüringen | 15,0 vom Hundert |
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 444), mit Ausnahme des § 15 Satz 2.
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
2
1Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:
2
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 17 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
2
| "Bezeichnung des Herkunftsgebietes | Kennziffer | Abgrenzung |
| Nordöstliches deutsches Tiefland und östliches deutsches Mittelgebirgsland | 830 03 | in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnetes Gebiet" |
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
2
Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
2
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
§ 18 wird aufgehoben.
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 13 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
(Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
| Krankenversicherung kein Beitrag | 0 |
| allgemeiner Beitrag | 1 |
| erhöhter Beitrag | 2 |
| ermäßigter Beitrag | 3 |
| Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | 4 |
| halber Beitrag | 5 |
| Rentenversicherung kein Beitrag | 0 |
| voller Beitrag zur ArV | 1 |
| voller Beitrag zur AnV | 2 |
| halber Beitrag zur ArV | 3 |
| halber Beitrag zur AnV | 4 |
| Beitrag zur BA kein Beitrag | 0 |
| Beitrag | 1 |
| halber Beitrag | 2 |
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
| 1. | der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser) | 8.000 DM, |
| 2. | der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter Aufgabenstellung) | 10.000 DM, |
| 3. | der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser) | 15.000 DM, |
| 4. | der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser) | 15.000 DM. |
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Abschn. I Nr. 45 (Kursivdruck): G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Art. 46 Nr. 1 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft
Abschn. I Nr. 46 (Kursivdruck): V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Art. 46 Nr. 2 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
| "LVA Mecklenburg-Vorpommern | 02 |
| LVA Thüringen | 03 |
| LVA Brandenburg | 04 |
| LVA Sachsen-Anhalt | 08 |
| LVA Sachsen | 09". |
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
Nach § 84 wird eingefügt:
3
(Abschnitt III Nr. 1 bis 21 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
(siehe Kapitel XIX - Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefügt:
3
"§ 51a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
4Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
2
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Abschn. I Nr. 1: Das G gilt im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 12 idF G v. 20.12.1991 mWv 1.1.1992
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
Höchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 2 Abs. 41 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 56 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gem. Art. 122 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa bbb G v. 8.7.2016 I 1594 mWv 15.7.2016
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "Berlin-Schönefeld,", nach dem Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Düsseldorf" das Wort "Erfurt," und nach den Worten "Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefügt.
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
(Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
2
1Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
2
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
2
1Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
2
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
3
| 250 DM, |
| 310 DM, |
| a) | in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM." |
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM, |
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 535 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 670 DM." |
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 460 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 500 DM, |
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 500 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 540 DM." |
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 20 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 65 DM, |
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 50 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 210 DM." |
| 1. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 30 DM, |
| 2. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 80 DM, |
| 3. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes | 40 DM, |
| 4. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes | 120 DM, |
| 5. | nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge |
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
1Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
2
(Abschnitt II nicht mehr anzuwenden)
1Bundesrecht wird wie folgt geändert:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 u. 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 24.4.1991 I 1215 - 1 BvR 1341/90 -
1Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
2
1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
| A. | Vorbemerkungen | |
| B. | Geschäftsbereiche | |
| Kapitel I | Bundesminister des Auswärtigen | |
| Kapitel II | Bundesminister des Innern | |
| Kapitel III | Bundesminister der Justiz | |
| Kapitel IV | Bundesminister der Finanzen | |
| Kapitel V | Bundesminister für Wirtschaft | |
| Kapitel VI | Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | |
| Kapitel VII | - - - | |
| Kapitel VIII | Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung | |
| Kapitel IX | Bundesminister der Verteidigung | |
| Kapitel X | Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit | |
| Kapitel XI | Bundesminister für Verkehr | |
| Kapitel XII | Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | |
| Kapitel XIII | Bundesminister für Post und Telekommunikation | |
| Kapitel XIV | Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau | |
| Kapitel XV | Bundesminister für Forschung und Technologie | |
| Kapitel XVI | Bundesminister für Bildung und Wissenschaft | |
| Kapitel XVII | - - - | |
| C. | Besondere Sachgebiete | |
| Kapitel XVIII | Statistik | |
| Kapitel XIX | Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten | |
Vorbemerkungen:
2
Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft.
3Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages.
3
4Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt.
4
5Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft.
5
6Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
6
7Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung.
7
8Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.
1Folgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:
2
Zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Länderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl.
3I Nr. 51 S. 960)
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
2
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl.
3I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Änderungen:
4In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.
(Abschnitt III Buchst. a bis d nicht mehr anzuwenden)
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl.
3I Nr. 28 S. 255) *)
-----
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Abschn. I Nr. 8 (Kursivdruck): Durchführungsbestimmung aufgeh. durch § 1 Nr. 1 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 1 Kursivdruck: G aufgeh. durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe d. Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994
1In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten folgende Besonderheiten:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl.
3I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl.
4I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:
5
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Abschn. I Nr. 1 (Kursivdruck): § 149 aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 31.5.1994 I 1168 mWv 11.6.1994
Abschn. I Nr. 3 (Kursivdruck): §§ 5, 8, 16, 21 u. 23 aufgeh. durch § 1 Nr. 2 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Änderung in Kraft:
2
§ 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl.
3I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl.
4I Nr. 39 S. 526)
§ 191a wird wie folgt gefaßt:
5
"§ 191a
Verursachung einer Umweltgefahr
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens mit schädlichen Stoffen oder Krankheitserregern in bedeutendem Umfang verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6
(2) Der Versuch ist strafbar.
7
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
8
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine Rechtsvorschrift, eine vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl.
3I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Maßgabe:
4
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
| Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 | |
| Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang | |
| Unterabschnitt 1 | |
| Inventar. Eröffnungsbilanz | |
| § 1 | Pflicht zur Aufstellung |
| § 2 | Inventar |
| § 3 | Inventur |
| § 4 | Aufstellung der Eröffnungsbilanz |
| § 5 | Anzuwendende Vorschriften |
| Unterabschnitt 2 | |
| Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften | |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen |
| § 7 | Neubewertung |
| § 8 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| § 9 | Grund und Boden |
| § 10 | Bauten und andere Anlagen |
| § 11 | Finanzanlagen |
| § 12 | Vorräte |
| § 13 | Forderungen |
| § 14 | Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten |
| § 15 | Rechnungsabgrenzungsposten |
| § 16 | Verbindlichkeiten |
| § 17 | Rückstellungen |
| § 18 | Währungsumrechnung |
| Unterabschnitt 3 | |
| Anhang. Vergleichende Darstellung | |
| § 19 | Anhang |
| § 20 | Vergleichende Darstellung |
| Abschnitt 2 | |
| Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz | |
| § 21 | Pflicht zur Aufstellung |
| § 22 | Konzernanhang |
| § 23 | Vorlage- und Auskunftspflichten |
| Abschnitt 3 | |
| Kapitalausstattung | |
| Unterabschnitt 4 | |
| Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen | |
| § 24 | Ausgleichsforderungen |
| § 25 | Ausgleichsverbindlichkeiten |
| § 26 | Eigenkapitalsicherung |
| Unterabschnitt 5 | |
| Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen | |
| § 27 | Neufestsetzung |
| § 28 | Vorläufige Neufestsetzung |
| § 29 | Gesellschaftsrechtliche Beziehungen |
| § 30 | Auflösung von Kapitalentwertungskonten |
| Unterabschnitt 6 | |
| Vorläufige Gewinnrücklage | |
| § 31 | Vorläufige Gewinnrücklage |
| Abschnitt 4 | |
| Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark | |
| § 32 | Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark |
| Abschnitt 5 | |
| Verfahren | |
| Unterabschnitt 7 | |
| Prüfung | |
| § 33 | Prüfung |
| § 34 | Durchführung der Prüfung |
| Unterabschnitt 8 | |
| Feststellung und Berichtigung | |
| § 35 | Feststellung |
| § 36 | Berichtigung von Wertansätzen |
| Unterabschnitt 9 | |
| Offenlegung | |
| § 37 | Offenlegung |
| Abschnitt 6 | |
| Geschäftszweigbezogene Vorschriften | |
| Unterabschnitt 10 | |
| Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe | |
| § 38 | Anwendungsbereich |
| § 39 | Eröffnungsbilanz |
| § 40 | Ausgleichsforderungen |
| § 41 | Ausgleichsverbindlichkeiten |
| § 42 | Vergleichende Darstellung |
| § 43 | Prüfung |
| Unterabschnitt 11 | |
| Vorschriften für Versicherungsunternehmen | |
| § 44 | Anwendungsbereich |
| § 45 | Eröffnungsbilanz |
| § 46 | Prüfung. Einreichung |
| Abschnitt 7 | |
| Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder | |
| § 47 | Strafvorschriften |
| § 48 | Ordnungsstrafvorschriften |
| § 49 | Festsetzung von Zwangsgeld |
| Abschnitt 8 | |
| Steuern. Gebühren | |
| § 50 | Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen |
| § 51 | Umstellungsbedingte Vermögensänderungen |
| § 52 | Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen |
| § 53 | Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz |
| § 54 | Pensionsrückstellungen |
| § 55 | Einlagen |
| § 56 | Gebühren |
| Abschnitt 9 | |
| Sonstige Vorschriften | |
| § 57 | Auflösung |
| § 58 | Geschäftsjahr |
| Abschnitt 10 | |
| Schlußvorschriften | |
| § 59 | Ermächtigung |
| § 60 | Inkrafttreten |
§ 1
Pflicht zur Aufstellung
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten auch
(3) 1Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in Absatz 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.
2
(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3
(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz entstehen oder in eine private Rechtsform umgewandelt werden, können für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden.
4
§ 2
Inventar
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
5In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.
6
§ 3
Inventur
(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet worden sind.
7Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen.
8War der Prüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum 30. Juni 1990 anerkennt.
9
(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen.
10§ 241 des Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufgestellt werden kann.
11Die körperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Monaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.
12
(3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
13
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen.
14Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben.
15Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kreditgewährung anzugeben.
16
(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften führen können oder für die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.
17
(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse, die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berücksichtigt sind.
18
§ 4
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.
19Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von höchstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
20
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
21Führen besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist.
22Es sind nur solche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden.
23
(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1 Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unternehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderungen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berücksichtigt werden.
24
§ 5
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden.
25Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind.
26
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.
27
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
28
(3) 1Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläubigers vorliegt, daß er
(2) 1Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungsgebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt sind.
2
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.
3
(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
4
Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,
(2) Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden
(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
Abschn. I Nr. 2 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 3 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl.
3I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort.
4Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
(2) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle.
2Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
3
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
4Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde.
5Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.
6Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.
7
§ 7
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
8
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 4 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
2
Abschn. II Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 5 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 3 Kursivdruck: G aufgeh. durch und nach Maßgabe des Art. 1 G v. 20.12.1991 I 2321 mWv 1.1.1993
Anlage II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. a (Kursivdruck): §§ 115a, 115c bis e aufgeh. durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
| 1. | im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1 | 73 v.H., |
| 2. | im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2 | 65 v.H. |
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 6 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 7 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 5 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 8 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 9 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 4 (Kursivdruck): V aufgeh. duch § 1 Nr. 10 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
siehe Kapitel XIX
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
§§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBl.
3I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl.
4I 1985 Nr. 1 S. 6)
mit folgender Maßgabe:
5
Die dort genannten Pflegegeldbeträge gelten als Mindestbeträge.
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): Aufgeführte Vorschriften d. Durchführungsbestimmung aufgeh. durch § 1 Nr. 12 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 7 (Kursivdruck): Gemeinsame Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 13 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 8 (Kursivdruck): Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 14 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl.
3I Nr. 11 S. 129)
, geändert durch die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl.
4I Nr. 59 S. 1432).
Abschn. I (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 15 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl.
3I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Maßgaben:
4
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl.
3I Nr. 18 S. 170)
mit folgender Maßgabe:
4
Diese Verordnung gilt solange, als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.
Abschn. III (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 16 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
2
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl.
3I Nr. 52 S. 1004)
nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
4
Abschn. III (Kursivdruck): § 6 Abs. 2 aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 18 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Wahlordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 19 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): § 29 Abs. 1 Satz 1 u. § 30 Abs. 1 u. 4 aufgeh. durch § 1 Nr. 20 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Besoldungsordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 21 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abshn. III Nr. 4 (Kursivdruck): § 27 Abs. 1 aufgeh. durch § 1 Nr. 22 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
1Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
2
Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist.
3Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen.
4Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.
5
Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:
6