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Gesetz über die Bundespolizei – BPolG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde.
2Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25