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Gesetz über die Bundespolizei – BPolG

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1Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25