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Gesetz über die Bundespolizei – BPolG

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(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
2Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden.
2Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25