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Gesetz über die Bundespolizei – BPolG

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1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25