print

Gesetz über die Bundespolizei – BPolG

arrow_left arrow_right

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25