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Bundespolizeigesetz – BPolG

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Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26