Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
| § 1 | Organisation des Militärischen Abschirmdienstes |
| § 2 | Aufgaben |
| § 3 | Zusammenarbeit |
| § 4 | Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung |
| § 5 | Vorprüfung |
| § 6 | Besondere Befugnisse |
| § 7 | Maßnahmerichtung |
| § 8 | Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel |
| § 9 | Observation |
| § 10 | Überwachung des gesprochenen Wortes |
| § 11 | Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung |
| § 12 | Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung |
| § 13 | Einsatz von Vertrauenspersonen |
| § 14 | Einsatz von verdeckten Bediensteten |
| § 15 | Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet |
| § 16 | Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung |
| § 17 | Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte |
| § 18 | Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs |
| § 19 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
| § 20 | Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten |
| § 21 | Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte |
| § 22 | Anordnung von besonderen Befugnissen |
| § 23 | Mitteilungspflichten |
| § 24 | Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem |
| § 25 | Besondere Eigensicherungsbefugnisse |
| § 26 | Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse |
| § 27 | Weitere Befugnisse im Ausland |
| § 28 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
| § 29 | Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern |
| § 30 | Übermittlungsverbote |
| § 31 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr |
| § 32 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz |
| § 33 | Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung |
| § 34 | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung |
| § 35 | Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen |
| § 36 | Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen |
| § 37 | Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle |
| § 38 | Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen |
| § 39 | Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person |
| § 40 | Weitere Verfahrensregelungen |
| § 41 | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen |
| § 42 | Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst |
| § 43 | Exekutivkontrolle |
| § 44 | Parlamentarische Kontrolle |
| § 45 | Gerichtliche Kontrolle |
| § 46 | Unabhängige Datenschutzkontrolle |
| § 47 | Weiterverarbeitung personenbezogener Daten |
| § 48 | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
| § 49 | Dateianordnungen |
| § 50 | Auskunft an die betroffene Person |
| § 51 | Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts |
| § 52 | Spannungs- und Verteidigungsfall |
| § 53 | Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit |
| § 54 | Strafvorschriften |
| § 55 | Bußgeldvorschriften |
| § 56 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 57 | Übergangsvorschriften |
(1) 1Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
2Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(1) 1Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über
(2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage).
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit.
(4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung).
(5) 1Der Militärische Abschirmdienst
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2Die Zusammenarbeit besteht auch in der gemeinsamen Teilnahme am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden sowie in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
3Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
4Dies gilt im Einzelfall auch für Angelegenheiten von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes.
5Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können zudem gemeinsam Befähigungen entwickeln und gemeinsam Operationen im Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2Sie unterrichten einander über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
3Der Militärische Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über das Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben; eine Erhebung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
2Er darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt wurden.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
2Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben amtliche Register einsehen.
3Im Rahmen der Beantwortung des Ersuchens nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt werden, die der ersuchten Stelle bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können; dies gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden.
4Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihrer Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung.
(3) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen automatisiert erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Personalakten der Personen nehmen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.
2Über die Akteneinsicht erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
3Die Einsichtnahme in die Personalakte ist aktenkundig zu machen.
4§ 108 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(5) 1Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der betroffenen Person der Erhebungszweck mitzuteilen.
2Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
3Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(6) 1Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, kann er eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine Sache, die genannt sind in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen.
2Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann dem Militärischen Abschirmdienst die Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 übermitteln.
3Ausschreibungen ordnet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung, die die Befähigung zum Richteramt hat, an.
4Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden.
5Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).
(2) 1Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten.
2Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.
(3) 1Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.
2Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren.
3Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(2) 1Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
(1) 1Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist:
(2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
(3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
(4) 1Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich sein:
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen.
(6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind.
(7) 1Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
2Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend.
(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel.
(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(1) 1Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel.
2Ebenso darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen.
(2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen.
2Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.
(2) Neben der Wohnung der Zielperson nach § 7 Absatz 1 darf die Wohnung einer anderen Person abweichend von § 7 Absatz 2 nur in die Überwachung einbezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Zielperson zu gewinnen sind.
(3) Die erhobenen Daten dürften über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden.
(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
(1) 1Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
2Als Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die
(2) 1Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
2Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist.
3Der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(3) 1Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 ist unzulässig.
2Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen.
3Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und ihm solche Informationen nicht übermittelt.
4Wird dem Militärischen Abschirmdienst bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren.
(4) 1Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden.
2Sie dürfen auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären.
3Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie
(5) 1Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
1Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen.
2Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
1Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind.
2§ 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.
(2) 1Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben.
2Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden.
3Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist.
4Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.
(1) 1Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen.
2Die Informationen dürfen nicht fortlaufend erhoben werden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten.
2Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten.
3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.
(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von
(2) 1Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen.
2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten vorliegen.
(4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
(5) 1Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
2Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die Auskunftserteilung keine Mitteilung machen.
3Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.
4Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.
(6) 1Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von
(2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) 1Soweit es im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung eines Angriffs einer fremden Macht auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst von Anbietern, die Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken, Auskunft verlangen über technische Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff genutzt hat, sowie über ihr Vorgehen und die Angriffsziele.
2Das Auskunftsverlangen nach Satz 1 kann sich insbesondere beziehen auf
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist.
2Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 3 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten.
3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) 1Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse:
(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung).
2Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen.
3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
4Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
5Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.
(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.
(5) 1Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergehen schriftlich.
2In ihnen sind anzugeben:
(6) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen:
(7) 1Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen.
2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) 1Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung.
2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung.
3Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen:
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen.
(3) 1Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst.
2Er regelt in einer Dienstvorschrift
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge
(3) 1Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen, auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.
2Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
(4) 1Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf der Militärische Abschirmdienst sicherstellen und untersuchen, wenn
(5) 1Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden.
2Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf der Militärische Abschirmdienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.
(6) 1Der Militärische Abschirmdienst darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen.
2In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln.
3Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
(7) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen.
2Beim Einsatz besonderer Befugnisse zum Zwecke der Eigensicherung gilt Folgendes:
(1) 1Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung.
2Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung.
(2) 1Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
2Bei informationstechnischen Speichern und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesen Fällen lediglich das betroffene Gerät sichergestellt werden.
3Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen.
4Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
(3) 1Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) 1Bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein.
2Über eine Durchsuchung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ist der betroffenen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen.
3Maßnahmen nach § 25 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) 1Bei der Untersuchung von informationstechnischen Speichern sowie Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind.
2Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen.
3Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 spätestens nach zwei Wochen an die betroffene Person herauszugeben.
4Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben.
5Der Militärische Abschirmdienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
(6) 1Der Militärische Abschirmdienst kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 25 Absatz 5 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 25 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.
(1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen.
(3) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen.
2Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes:
(1) 1Die Datenerhebung zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) ist unzulässig.
2Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden.
3Bei einer Planung von Einsatzumständen ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird.
(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 11 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Überwachung Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erhoben werden.
(3) 1Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer Vorprüfung vorzulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der informationstechnische Speicher Informationen enthält, die
(4) 1Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, so ist die Maßnahme zu unterbrechen.
2Die Fortführung ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer eingesetzten Person oder ihrer weiteren Einsetzbarkeit erforderlich ist.
3Die Unterbrechung und eine Fortführung nach Satz 2 sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
4Beim Einsatz technischer Mittel dürfen automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn Zweifel am Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen bestehen.
(5) 1Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme kernbereichsrelevante Informationen gewonnen worden sind, entscheidet die Aufsichtsperson.
2Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 3 sind der Aufsichtsperson unverzüglich vorzulegen.
3Die Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, bei denen Zweifel zur Kernbereichsrelevanz bestehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.
(6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen Abschirmdienst zur Überprüfung vorgelegt werden, ob sie kernbereichsrelevante Informationen enthalten.
(7) 1Hat der Militärische Abschirmdienst kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen diese Daten nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
2Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren.
3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
4Im Falle der Mitteilung an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung.
5Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung sechs Monate nach dem abschließenden Absehen von der Mitteilung.
6In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt.
(1) Eine Maßnahme gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen Kammerrechtsbeistand oder eine Berufsgeheimnisträgerin oder einen Berufsgeheimnisträger, die oder der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) 1Bei einer Maßnahme gegen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen.
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt ist, durchgeführt wird.
(5) 1Hat der Militärische Abschirmdienst von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 7 entsprechend.
2Bestehen Zweifel, ob die Information hätte gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 5 entsprechend.
(1) 1Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
(2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
2Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) 1Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist.
2Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
(3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.
2Darf der Militärische Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt.
2Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
(2) 1Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt.
2Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen Abschirmdienstes entbehrlich.
3Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
(1) 1Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen.
3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Die empfangende Stelle darf die Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen.
(2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Militärischen Abschirmdienstes veranlasst ist.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist.
2Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
2Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden.
3Der Militärische Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen.
4Er hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
(5) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den Voraussetzungen des § 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht.
2Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen.
(7) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
2§ 37 Absatz 2 ist anzuwenden.
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung.
2Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist.
3Der Militärische Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten.
4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.
2Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht nutzen.
(3) 1Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes.
2Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen.
3Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist.
(4) 1Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.
2Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden.
2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.
(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten erkennen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich sein könnte.
2Gleiches gilt für Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, für Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
2Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen.
3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; die nicht erforderlichen Informationen dürfen nicht verwendet werden.
(3) Übermittlungsvorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.
(1) 1Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung.
2Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.
(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über
(1) 1Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für
(2) 1Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen.
2Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
3Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
2Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
2Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient.
2§ 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten weiterverarbeiten.
2Eine Weiterverarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Unbeteiligten oder Dritten dergestalt verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe von § 48 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(3) 1In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen.
2Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten.
3In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(5) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind spätestens zehn Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.
2Vor der Löschung sind die Daten dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten.
3Für in Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes entgegenstehen.
(1) 1Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen:
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen.
2Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.
3Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst erteilt einer betroffenen Person über die zu ihr gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die Person hierzu auf einen konkreten Sachverhalt verweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
2Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind.
3Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(2) § 30 gilt entsprechend.
(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung.
2Sie muss einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf enthalten, dass sich die betroffene Person an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
3Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
4Mitteilungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Militärischen Abschirmdienstes zulassen, sofern der Militärische Abschirmdienst nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
1Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
(2) 1Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist,
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist.
2Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
2In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben.
(2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(1) 1Maßnahmen nach den §§ 4 und 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 4 und 5 und den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen wurden, dürfen vorbehaltlich von Satz 2 längstens bis zum 16. April 2026 fortgeführt werden.
2Ist die Maßnahme nach Satz 1 befristet und endet die Befristung vor dem 16. April 2026, so darf diese bis zum Zeitpunkt des Befristungsendes fortgeführt werden.
3Soll eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 2 über die jeweils dort genannten Zeitpunkte hinaus verlängert werden, so richtet sich die Verlängerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Für Maßnahmen nach § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 15. Januar 2026 angeordnet wurden und die nach Ablauf der Anordnungsdauer nicht verlängert werden, ist § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 in Verbindung mit § 8b Absatz 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 12 des Artikel 10-Gesetzes weiterhin anzuwenden.